Infrastruktur finanzieren Zuschuss

Krankenhausförderung

Förderung der im Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommenen Krankenhäuser

  • Aufbau einer patienten- und bedarfsgerechten stationären Versorgung
  • Unterstützung leistungsfähiger Krankenhäuser
  • Förderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse

Was wird gefördert?

Ziel der Förderung von Krankenhäusern ist es, im Land Hessen eine patienten- und bedarfsgerechte stationäre Versorgung der Bevölkerung durch ein flächendeckendes gegliedertes System qualitativ leistungsfähiger und eigenverantwortlich wirtschaftender Krankenhäuser sicherzustellen und zu sozial tragbaren Vergütungen beizutragen.

Die Förderung besteht insbesondere aus (ab 01.01.2016):

  • Pauschalförderung gem. § 22 und § 23 HKHG zur Finanzierung von Investitionskosten
  • Förderung weiterer Anlagegüter gem. § 24 HKHG (Errichtung/Erwerb/Miete)
  • sowie Förderung für das Ausscheiden aus dem Krankenhausplan gem. § 25 HKHG.

Das Verfahren und die förderfähigen Maßnahmen ergeben sich aus § 9 Krankenhausfinanzierungsgesetz.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden die Träger von hessischen Krankenhäusern, die der allgemeinen stationären Versorgung dienen und in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen wurden.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Es muss sich um ein hessisches Krankenhaus handeln, das der allgemeinen stationären Versorgung dient und in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommen wurde. Bei größeren Baumaßnahmen muss zunächst das Einverständnis des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums eingeholt werden (siehe "Rechtliche Hinweise").

Wie sind die Konditionen?

Die Förderung besteht aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen.

Rechtliche Hinweise

Krankenhausneubauten und Sanierungs- und Erweiterungsbauten, deren Kosten voraussichtlich das Doppelte der Jahrespauschale, mindestens aber 10 Mio. Euro übersteigen sind nur förderfähig, wenn sie durch das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium genehmigt worden sind. (Antragstellung bei WIBank, siehe Checkliste Gesamtkonzept unter Downloads).
Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist durch jährliche Testate eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Näheres wird in der Krankenhausförderrichtlinie KFR 2016 geregelt.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Förderanträge für Maßnahmen nach §§ 22 Abs. 6, 24 und 25 HKHG sind zu stellen bei

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
Kaiserleistr. 29-35
63067 Offenbach

Vor einer Antragsstellung nach § 24 HKHG 2011 ist die grundsätzliche Fördermöglichkeit durch den Antragsteller beim Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege (HMFG) zu klären.

Die wiederkehrende Antragsstellung, sowie Änderungsanträge und der Verwendungsnachweis zur Förderung weiterer Anlagegüter gem. § 24 HKHG 2011,beginnend ab dem Förderjahrjahr 2025, sind über das Kundenportal der WIBank einzureichen. Der Antragsteller hat die ggf. erforderlichen Anlagen beizufügen. 

Sie erreichen das Kundenportal über folgenden Link: https://foerderportal.wibank.de/site/

Bitte verwenden Sie für das WIBank-Kundenportal aktuelle Browser wie z.B. EDGE, Firefox, Chrome, Safari etc.. Die Anwendung wird vom Internet Explorer nicht unterstützt. Des Weiteren empfehlen wir bei Verwendung von EDGE die “automatische Übersetzung“ zu deaktivieren (im Browser unter Einstellungen - Sprache).

Für die Beantragung über das WIBank-Kundenportal ist eine Registrierung erforderlich. Eine entsprechende Anleitung finden Sie unter dem Punkt Downloads

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