Infrastruktur finanzieren Zuschuss

Gigabitversorgung ländlicher Räume

Gigabitversorgung ländlicher Räume (ELER-Förderung)

Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung der Breitbandinfrastruktur und Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen e-Government-Lösungen

  • Förderung von Betreibermodellen
  • Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke

Was wird gefördert?

Ziel der Förderung ist es, durch eine zuverlässige, erschwingliche und hochwertige Breitbandinfrastruktur die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang unterversorgten ländlichen Gebieten zu ermöglichen. Damit sollen auch land- und forstwirtschaftliche Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden.

Folgende Vorhaben sind förderfähig:

  • Förderung von Betreibermodellen
  • Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke

Die Vorhaben und die Ausgaben im Rahmen der ELER-Förderung müssen eindeutig formuliert sowie klar geographisch und funktional abgegrenzt sein. Sie sind in der Ausschreibung eines Gesamtprojektes als Teilprojekt gesondert abzugrenzen. 

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften.
Weiter sind antragsberechtigt privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft (100 Prozent) befinden und die eine wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung in unterversorgten Gebieten gewährleisten.
Sie müssen die nachfolgenden Voraussetzungen der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ nach der Richtlinie 2014/24/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG erfüllen:
Demnach können private Träger zu den Konditionen öffentlicher Träger gefördert werden, wenn sie die nachfolgenden Merkmale erfüllen:

  • sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
  • sie besitzen Rechtspersönlichkeit und
  • sie werden überwiegend von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Voraussetzung für die Förderung ist, dass mit der Durchführung des Vorhabens noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht.

Die Förderung ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der WIBank zu beantragen. Grundsätzlich nachzuweisen ist, dass

  • eine unzureichende Breitbandversorgung entsprechend der Vorgabe der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Regelung (beispielsweise gem. § 4 der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“) besteht (Nachweise nicht älter als 12 Monate);
  • ein beihilfe- und förderrechtskonformes Markterkundungsverfahren durchgeführt wurde;
  • innerhalb der nächsten drei Jahre keine Versorgung durch ein Telekommunikationsunternehmen gegeben und – auch unter Nutzung aller regulatorischen Mittel – nicht zu erwarten ist;
  • ein öffentliches, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren stattgefunden hat (öffentliche Konsultation);
  • die geförderte Investition zu einer wesentlichen Verbesserung der Breitbandversorgung führt. Eine „wesentliche Verbesserung der Breitbandversorgung“ liegt bei einer Steigerung der Download- und Uploadgeschwindigkeit um 100 Prozent oder mehr vor. Die Steigerung muss jedoch mindestens zu einer Versorgung entsprechend den Anforderungen der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage führen;
  • sämtliche Voraussetzungen der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ (Gigabit-Rahmenregelung“) oder ihre Folgebestimmungen erfüllt werden.

Wie sind die Konditionen?

Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Rechtliche Hinweise

Die Förderung basiert auf der Richtlinie zur Förderung der Gigabitversorgung im Land Hessen vom 21.10.2021 (StAnz. 45/2021, S. 1402) in der jeweils gültigen Fassung.

Weitere Grundlagen sind u.a.

  • Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 (GAP-Strategieplan-VO);
  • GAP-Strategieplan für die Bundesrepublik Deutschland;
  • Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 (Horizontale VO);
  • Verordnung (EU) 2022/129 (Durchführungsverordnung).

Wer sind die Kooperationspartner?

Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Markus Yohannes

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