Landwirtschaft Zuschuss

Weidetierschutz

Weidetierschutz – Schutz vor Schäden durch ansässige Wölfe und Schadensausgleich bei Nutztierrissen in Hessen

Der Weidetierschutz ist ein Förderinstrument zur Unterstützung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung durch Weidetierhaltung in Wolfspräventionsgebieten.

  • Förderung von Investitionen als Präventionsmaßnahmen und laufenden Betriebsausgaben
  • Sicherstellung eines ausreichenden Herdenschutzes in Wolfspräventionsgebieten
  • Investive Förderung zum Schutz vor Wölfen

Was wird gefördert?

Der Weidetierschutz soll eine nachhaltige Landbewirtschaftung durch Weidetierhaltung unterstützen und Konflikte zwischen dem Schutz des Wolfes und der Weidetierhaltung im Umfeld ansässiger Wölfe verringern. Dies erfolgt durch eine Förderung von Investitionen und der laufenden Unterhaltung von Maßnahmen des erhöhten Weidetierschutzes. Ziel ist die Sicherstellung eines ausreichenden Herdenschutzes im Umfeld der ortsansässigen Wölfe, so dass die Anzahl der Wolfsübergriffe auf Weidetiere in Wolfspräventionsgebieten reduziert werden kann.

Förderfähig sind Investitionen und zusätzliche laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung. Hierunter fallen Schafe und Ziegen, sowie Rinder, Hauspferde und Esel bis zu einem Lebensalter von einem Jahr bzw. kleinwüchsige Rassen mit einer Widerristhöhe bis max. 112 cm im ausgewachsenen Zustand; als auch Damwild, Lamas und Alpakas.

Der Umfang der förderfähigen Zäune, Zaunelemente, Materialien und Herdenschutzhunde richtet sich nach der jeweiligen Herde- oder Gruppengröße und wird jeweils für den Einzelfall nach fachlichen, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechenden Kriterien festgelegt.

Weiterführende Informationen zum Schadensausgleich bei Schäden landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen durch Wolfsübergriffe finden Sie hier wie ebenso in den Downloads.

Wer wird gefördert? 

Gefördert werden

  • Betriebsinhaber/innen mit einer Betriebsstätte in Hessen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben, mindestens 10 der oben genannten landwirtschaftlichen Nutztiere in Weidehaltung halten und den Betrieb selbst bewirtschaften, sowie
  • andere Landbewirtschafter/innen (mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden), sofern die Haltung der oben genannten landwirtschaftlichen Nutztiere in Weidehaltung der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege, dem Erhalt tiergenetischer Ressourcen oder dem Hochwasser- und Küstenschutz dient.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Die Präventionsmaßnahmen und/oder die laufenden Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf werden nur für die in den Wolfspräventionsgebieten gehaltenen Schafe und Ziegen gefördert, wenn

  • für die in den Wolfspräventionsgebieten gehaltenen Schafe, Ziegen und Damwild gefördert, wenn innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor Antragstellung mindestens ein Übergriff auf Schafe, Ziegen oder Damwild in den Wolfspräventionsgebieten nachgewiesen sind
  • oder wenn die Zuwendungsempfänger – trotz Einhaltung der Grundschutzverpflichtungen bei Schafen und Ziegen – einen durch das Wolfszentrum Hessen amtlich bestätigten Schaden an einem der oben genannten landwirtschaftlichen Nutztieren erlitten hat (außerhalb des WPG)
  • oder für in Wolfspräventionsgebieten gehaltene Rinder, Hauspferde oder Hausesel bis zu einem Lebensalter von einem Jahr oder kleinwüchsige Rassen mit einer Widerristhöhe bis max. 112 cm im ausgewachsenen Zustand, sofern im jeweiligen Wolfspräventionsgebiet bereits ein amtlich bestätigter Wolfsübergriff auf die entsprechende Tierart vorgekommen ist. Somit wird die Förderberechtigung auf Ereignisgebiete innerhalb der Wolfspräventionsgebiete eingegrenzt. Im Einzelfall bedarf es einer fachlichen Stellungnahme des Wolfszentrum Hessen (WZH).


Die Wolfspräventionsgebiete sowie die Ereignisgebiete werden vom Wolfszentrum Hessen (WZH) fortlaufend  aktualisiert und auf folgender Internetseite veröffentlicht: https://www.hlnug.de/wolf (die Karten und Listen befindet sich unter dem aufklappbaren  Punkt Herdenschutz und Förderung).

Die Anschaffung von Herdenschutzhunden wird nur bei wolfsabweisend eingezäunten Schaf- und Ziegenhaltungen und mit vorliegendem Sachkundenachweis des Tierhalters bzw. der Tierhalterin gefördert. Zudem muss die individuelle Tauglichkeit als Herdenschutzhund durch ein vom HMUKLV anerkanntes Zertifikat bzw. Prüfungszeugnis überprüfbar nachgewiesen sein. Schaf- und Ziegenhaltungen mit weniger als 200 Schafen oder Ziegen sind nicht antragsberechtigt. Unter besonderen Umständen (z.B. besondere Geländegestaltung, Haltung von zertifizierten Zuchttieren, gefährdete Nutztierrassen) kann die Grenze von der Bewilligungsstelle auf 50 Schafe und/oder Ziegen abgesenkt werden. Es sind grundsätzlich mindestens zwei Herdenschutzhunde zu halten. Für jede weitere angefangene Einheit von 100 Tieren, ist im Regelfall ein zusätzlicher Herdenschutzhund förderfähig (200 Tiere = 2 HSH; 201-299 Tiere = 3 HSH). Für die Anschaffung von Welpen kann nur dann eine Zuwendung gewährt werden, wenn durch den Hundehalter ein Nachweis über die eigene Befähigung zur Ausbildung der Hunde erbracht wird oder wenn ein für die Herdenschutzhund-Ausbildung zugelassener Betrieb mit der Ausbildung beauftragt wird.

Die Schutzmaßnahmen müssen notwendig und angemessen sein..

Wie sind die Konditionen?

Art und Höhe der Zuwendung für Präventionsmaßnahmen:

Die Zuwendungen werden als nichtrückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung in Höhe von 80 % des Nettobetrages gewährt. Eigene Arbeitsleistungen können in Verbindung mit den Präventionsmaßnahmen mit bis zu 60 % des Nettobetrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen für diese Arbeitsleistung darf die Summe der baren Ausgaben nicht übersteigen.

Auf die Höchstsätze sind andere nationale oder unionsweite Zahlungen, die dem betreffenden Zuwendungszweck dienen, anzurechnen.

Sofern das jährliche Antragsvolumen für die Präventionsmaßnahmen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt, erfolgt die Vergabe in der Reihenfolge des Eingangs förderfähiger und vollständiger Anträge bis die zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht sind. Die Zuwendungen sind auf max. 30.000 Euro pro Jahr und Zuwendungsempfänger begrenzt und dürfen nicht zu einer Überfinanzierung führen.
Die Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehören, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgesetzt werden können, nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Für eine Förderung von Präventionsmaßnahmen gelten folgende Zweckbindungsfristen:

  • 7 Jahre bei ortsfesten Zäunen nebst Zubehör
  • 5 Jahre bei mobilen Zäunen
  • 5 Jahre bei Herdenschutzhunden, ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit

Art und Höhe der Zuwendung für laufende Betriebsausgaben:

Die Zuwendungen werden als Zuschüsse für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Die jährliche Zuwendung für die laufenden Betriebsausgaben bezieht sich auf die unter die Präventionsmaßnahmen fallenden förderfähigen Zäune und Herdenschutzhunde und beträgt bis zu

  • Bis zu 1.230 Euro je Kilometer mobilen Zaun für wolfsabweisende Zäune bei Schafen und Ziegen,
  • 235 Euro je Kilometer feststehenden Elektrozaun,
  • 1.920 Euro je Herdenschutzhund

Die Zahlung der Zuwendung ist auf maximal 450 Euro pro Hektar beweidete Fläche im Wolfspräventionsgebiet und Jahr begrenzt.

Wer sind die Kooperationspartner?

  • Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
  • Die hessischen Landkreise, hier die für die Landwirtschaft zuständigen Fachdienste und Ämter
  • Wolfszentrum Hessen (WZH)
  • Regierungspräsidien (RP)

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Die Antragstellung kann beim Landratsamt des hessischen Landkreises, in dem die antragstellende Person bzw. der Betrieb ihren/seinen steuerlichen Sitz hat, erfolgen. Für die Beantragung von Zuwendungen für Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gibt es keine Antragsfrist.  Die Zuwendung zur Deckung laufender Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf muss bis zum 01.10. gestellt werden, damit die Betriebsausgaben der kommenden 5 Jahre, beginnend am 01.01. des Folgejahres, berücksichtigt werden. Eine Auszahlung der laufenden Betriebsausgaben muss dann jeweils bis spätestens 31.03. nach Ablauf eines Verpflichtungsjahres (31.12.) bei der zuständigen Bewilligungsstelle beantragt werden.


Weg zur Förderung

Download und Ausfüllen des Papierantrages

Antragsabgabe in der Bewilligungsstelle

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