Infrastruktur finanzieren Zuschuss

Umwelt- und klimafreundliche urbane Mobilität - Errichtung von Lade- und/oder H2-Tankinfrastruktur

Reduktion sowohl den Ausstoß von klimaschädlichen CO2-Emissionen als auch von anderen Luftschadstoffen im Verkehr, als auch die Unterstützung des Übergangs zu einer umwelt- und klimafreundlichen urbanen Mobilität.

  • Zweckbindungszeitraum 8 Jahre
  • Förderung bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben

Was wird gefördert?

Um sowohl den Ausstoß von klimaschädlichen CO2-Emissionen und von anderen Luftschadstoffen im Verkehr zu reduzieren, als auch den Übergang zu einer umwelt- und klimafreundlichen urbanen Mobilität zu unterstützen, sind Ziel der Förderung die Errichtung der für den Betrieb der Straßenfahrzeuge notwendigen Lade- und/oder Tankinfrastruktur sowie die Anschaffung der notwendigen Ausrüstungsgegenstände und Werkzeuge für die Wartung der Straßenfahrzeuge.

Die Vorhaben sind auf funktionale urbane Räume und die urbane Mobilität beschränkt.

Sie müssen sich in bestehende integrierte konzeptionelle Ansätze einpassen (Nahverkehrspläne, (nachhaltige) Mobilitätspläne und -strategien). Die Vorhaben werden jeweils verpflichtend aus diesen Plänen und Strategien abgeleitet. Die v.g. konzeptionellen Ansätze sind bei der Antragstellung mit einzureichen und darzulegen, wie sich das beantragte Vorhaben aus diesen Ansätzen ableitet.

Im Antrag haben die Antragsteller bei diesen Vorhaben das CO2-Einsparpotential, das durch das Vorhaben erzielt werden soll, über die Dauer der voraussichtlichen Zweckbindung darzustellen.

Wer wird gefördert?

Begünstigte können kommunale Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften sein. KMU, Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG und sonstige Vorhabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs können Begünstigte sein, wenn sie ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Hessen haben.

Als KMU gelten Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung.

Wie wird gefördert?

Förderfähig sind die in Art. 36a Nr. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Investitionskosten.

Bei dem Aufbau von Ladeinfrastruktur dürfen die förderfähigen Kosten pro Ladepunkt 1.000 Euro pro kW installierter Ladeleistung nicht überschreiten. Die förderfähigen Kosten für einen Netzanschluss pro Standort betragen nicht mehr als 250.000 Euro.

Die Zuwendung beträgt bis zu 20 Prozent der förderfähigen Kosten. Die in Art. 36a Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.

Die Zuwendung beträgt bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten, wenn die Zuwendung im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung nach Art. 36a Nr. 4 und Art. 2 Nr. 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/1014 in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird.

Der Zweckbindungszeitraum beträgt für diese Vorhaben 8 Jahre.

Eine Förderung ist nach Art. 36b beziehungsweise nach Art. 36a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung freigestellt.

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