Umwelt- und klimafreundliche urbane Mobilität - Errichtung von Mobilitätsstationen
Reduktion sowohl den Ausstoß von klimaschädlichen CO2-Emissionen als auch von anderen Luftschadstoffen im Verkehr, als auch die Unterstützung des Übergangs zu einer umwelt- und klimafreundlichen urbanen Mobilität.
- Förderung von Investitionsausgaben
- Zweckbindungszeitraum 7 Jahre
- Förderung bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
Um sowohl den Ausstoß von klimaschädlichen CO2-Emissionen und von anderen Luftschadstoffen im Verkehr zu reduzieren, als auch den Übergang zu einer umwelt- und klimafreundlichen urbanen Mobilität zu unterstützen, sind Ziel der Förderung die Errichtung von Einrichtungen zur Erleichterung des Umstiegs auf umwelt- und klimafreundliche Verkehrsträger und die Verknüpfung von Mobilitätsangeboten („Mobilitätsstationen“).
Die Vorhaben sind auf funktionale urbane Räume und die urbane Mobilität beschränkt.
Sie müssen sich in bestehende integrierte konzeptionelle Ansätze einpassen (Nahverkehrspläne, (nachhaltige) Mobilitätspläne und -strategien). Die Vorhaben werden jeweils verpflichtend aus diesen Plänen und Strategien abgeleitet. Die v.g. konzeptionellen Ansätze sind bei der Antragstellung mit einzureichen und darzulegen, wie sich das beantragte Vorhaben aus diesen Ansätzen ableitet.
Im Antrag haben die Antragsteller bei diesen Vorhaben das CO2-Einsparpotential, das durch das Vorhaben erzielt werden soll, über die Dauer der voraussichtlichen Zweckbindung darzustellen.
Wer wird gefördert?
Begünstigte können kommunale Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften sein. KMU, Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG und sonstige Vorhabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs können Begünstigte sein, wenn sie ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Hessen haben.
Als KMU gelten Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung.
Wie wird gefördert?
Förderfähig sind Investitionsausgaben.
Die Zuwendung beträgt bei Vorhaben, bei denen die Förderung keine Beihilfe darstellt, bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben, bei allen übrigen Vorhaben beträgt sie bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Der Zweckbindungszeitraum beträgt für diese Vorhaben 7 Jahre.
Eine Förderung stellt keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, soweit Begünstigte im Vorhaben nicht wirtschaftlich tätig sind. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen. Sofern Begünstigte – wie im Regelfall – neben der förderfähigen, nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit auch noch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist mittels Trennungsrechnung seitens der Begünstigten sicherzustellen, dass die Förderung tatsächlich ausschließlich dem nicht-wirtschaftlichen Bereich zugutekommt.
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Frau Birgit Henkel
Tel.: +49 (561) 706- 7715
E-Mail: Birgit.Henkel@wibank.de
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