Infrastruktur finanzieren Zuschuss

Tourismusförderung - Öffentliche touristische Infrastruktur

Gefördert werden können die Errichtung, der Aus- und Umbau und die Erhöhung der Attraktivität der öffentlichen touristischen Infrastruktur.

  • Beitrag zum Wachstum des regionalen Tourismus
  • Projektförderung als Anteilsfinanzierung
  • als nicht rückzahlbarer Zuschuss

Was wird gefördert?

Öffentliche touristische Infrastruktur

Die Förderung konzentriert sich auf:

  • Investitionen in touristische Einrichtungen, die dem Erleben von Natur und Kultur dienen,
  • qualitätsverbessernde Investitionen in Einrichtungen des Gesundheitstourismus, vorrangig in den prädikatisierten Kurorten,
  • Neu- und Umbaumaßnahmen, die der Barrierefreiheit von Tourismuseinrichtungen dienen unter der Voraussetzung der Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem „Reisen für Alle“.

Gefördert werden sowohl solche Vorhaben, die keine Einnahmen schaffen, als auch Vorhaben, die Einnahmen erwirtschaften.

Nicht gefördert werden:

  • Vorhaben, die überwiegend einem anderen Zweck als dem Tourismus dienen, zum Beispiel dem Sport, der Kultur, der Wasserwirtschaft, dem Natur- und Landschaftsschutz, der Dorfentwicklung oder der Denkmalpflege,
  • soziale und gemeinnützige Einrichtungen,
  • üblicherweise gewerblich betriebene Einrichtungen, zum Beispiel Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe (u. a. Wohnmobilstellplätze).

Keine Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben

Hierzu zählen insbesondere:

  • Beschilderung, Markierung und Möblierung prädikatisierter Wanderwege sowie die Errichtung, der Ausbau oder die Verbesserung baulicher Anlagen der Wanderwege, wie zum Beispiel Stege, Geländer und Treppen sowie kleine wegebauliche Maßnahmen zum Schließen von Wegelücken, einschließlich digitaler Gästeinformationselemente,
  • Errichtung, Ausbau oder Verbesserung von baulichen Anlagen der Begleitinfrastruktur, wie zum Beispiel Beschilderung, Markierung und Möblierung an Radfernwegen und Reitwanderwegen sowie von Rastplätzen an Radfern- oder Reitwanderwegen, einschließlich digitaler Gästeinformationselemente,
  • Bau, Erweiterung und funktionale Verbesserung von Lehr-, Erlebnis- und Naturpfaden einschließlich deren Beschilderung, digitaler Gästeinformationselemente, Möblierung und vergleichbare Maßnahmen, Schutzhütten und Beobachtungsstände in Schutzgebieten,
  • Bau, Erweiterung und funktionale Verbesserung von Häusern des Gastes sowie touristisch genutzten Informationszentren, für deren Nutzung kein Entgelt zu entrichten ist,
  • Errichtung, Erweiterung und funktionale Verbesserung der öffentlichen touristischen Infrastruktur in prädikatisierten Kurorten (Heilbäder, Luftkurorte etc.),
  • Bau, Erweiterung und funktionale Verbesserung von unentgeltlich nutzbaren Bootsanlegestellen, Wasserwanderrastplätzen, Schwimmsteganlagen und Badeplätzen,
  • öffentliche Toiletten.

Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben

Förderfähig sind:

  • Freizeiteinrichtungen mit multifunktionalem Charakter, die insbesondere Kultur- und Freizeiteinrichtungen anbieten (Bädereinrichtungen, Kurhäuser, Sole- u. Heilwassereinrichtungen, Thermalbäder in prädikatisierten Kurorten, erlebnisorientierte Besuchereinrichtungen, Einrichtungen zum Aktivurlaub und zur Gästebetreuung, Einrichtungen für überregionale Großveranstaltungen) nach Artikel 55 der AGVO (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung),
  • primär touristisch ausgerichtete kulturelle Einrichtungen sowie touristische Infrastruktur, die zur Erhaltung des touristisch relevanten kulturellen Erbes beiträgt (Entertainmenteinrichtungen, erlebnisorientierte Museen und vergleichbare Einrichtungen) nach Artikel 53 der AGVO,
  • Lokale Infrastruktureinrichtungen nach Artikel 56 der AGVO,
  • sonstige öffentliche Infrastrukturen, die die Freistellungvoraussetzungen nach AGVO nicht erfüllen, sofern zuvor die Notifizierung und Genehmigung der Beihilfe durch die Europäische Kommission erfolgt ist.

Förderfähige Ausgaben sind

  • Kostengruppen (KG) der DIN 276-1 Hochbau, soweit nicht ausgeschlossen,
  • Eigenleistungen (Eigenarbeitsleistungen) und Sachleistungen, die belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis erfasst sind, sodass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können. Der Wert unbarer Eigenleistungen wird mit dem gesetzlichen Mindestlohn je Stunde festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Förderung darf die zuwendungsfähigen Ausgaben ohne die darin enthaltenen Eigen- oder Sachleistungen nicht überschreiten,
  • Planungs- und Beratungsleistungen Dritter,
  • angemessene ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Infrastruktur entstehen.

Nicht förderfähige Ausgaben sind

  • Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken und Gebäuden (KG 100)
  • Ausgaben für nichtöffentliche Erschließung (KG 230)
  • Ausgaben für Bauherrenaufgaben (KG 710)
  • Finanzierungskosten (KG 800)
  • Ausgaben für Instandhaltung und -setzung, Pflege und Unterhaltung öffentlicher Tourismuseinrichtungen sowie Ersatzinvestitionen
  • mit dem Betrieb der öffentlichen touristischen Infrastruktur in Zusammenhang stehende Ausgaben und Kosten
  • Ausgaben für Gastronomie und Beherbergung

Näheres regelt u. a. die Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung; ggf. i. V. m. dem Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW).

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:

  • Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise und andere öffentliche Träger sowie Destinationsorganisationen, Touristische Arbeitsgemeinschaften, Regionalmanagementgesellschaften und Vereine,
  • juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen und mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden,
  • natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Sofern beim Träger andere Private beteiligt sind, muss der Gesellschaftsanteil der kommunalen oder steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.

Vorhaben werden in Hessen und in den Fördergebieten der GRW unterstützt.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Die Vorhaben müssen einen Beitrag zum Wachstum des regionalen Tourismus erwarten lassen.

Die Vorhaben müssen eine besondere Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche Entwicklung von KMU haben und primär touristisch ausgerichtet sein.

Der Zugang zu den öffentlichen touristischen Infrastrukturen muss für alle interessierten Nutzer/innen zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährleistet sein.

Das Gelände oder die Infrastruktureinrichtung muss im Eigentum des Trägers sein oder er muss entsprechende Einwirkungsrechte haben.

Vor Bewilligung der Zuwendung muss die entsprechende Baugenehmigung vorliegen.

Die positiven Effekte des Vorhabens auf die Wettbewerbsfähigkeit der KMU im Wirkungskreis des unterstützten Vorhabens sind darzulegen.

Es ist darzustellen, ob und wie sich das Projekt in ein vorhandenes Tourismuskonzept für touristische Destinationen und in ein regionales Entwicklungskonzept, sofern vorhanden, einfügt. Die Stellungnahme des Destinationsmanagements ist beizufügen.

Wie sind die Konditionen?

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Nettoeinnahmen werden bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt.

Eine Förderung kann aus Mitteln des Landes Hessen oder der GRW erfolgen.

Bei einer Zuwendung aus Landesmitteln beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei einer Zuwendung aus Mitteln der GRW beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Rechtliche Hinweise

Die Zuwendungen für keine Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben, die nicht mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden sind, fallen nicht unter Art. 107 ff. des AEUV, sind also keine Beihilfen.

Bei Zuwendungen für die Einnahmen erwirtschaftenden Vorhaben handelt es sich um Beihilfen. Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Der Projektträger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojektes sowie das Eigentum daran an natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, unter bestimmten Voraussetzungen übertragen. Insbesondere müssen die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften gewahrt sein.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen schriftlich zu stellen.

Bei Antragstellung ist das Einverständnis mit der Veröffentlichung aller erforderlicher Angaben zum Zwecke der Transparenz der Fördermaßnahmen zu erklären.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es zielführend ist, bei Interesse an einer solchen Förderung mit unserer Ansprechperson eine Vorabstimmung durchzuführen. Wir bitten Sie, diese Möglichkeit zu nutzen.

Die Bewilligungsbehörde holt bei Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur im Einzelfall die Stellungnahme des jeweils zuständigen Regierungspräsidiums und ggf. des Landrates ein.

Downloads

Merkblätter

Die Antragstellung und Projektbearbeitung für EFRE in Hessen erfolgt für die Förderperiode 2014 – 2020 über das Kundenportal. Zur Nutzung des Kundenportals sind folgende technische Voraussetzungen zu erfüllen: Verwendung des Internet Explorers; Aktivierung der Kompatibilitätsansicht für wibank.de; Aktivierung von JavaScript; Verwendung des Adobe Acrobat Readers.

Kundenportal für Förderperiode 2014-2020

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