Tourismusförderung - Öffentliche touristische Infrastruktur
Gefördert werden können die Errichtung, der Aus- und Umbau und die Erhöhung der Attraktivität der öffentlichen touristischen Infrastruktur.
- Beitrag zum Wachstum des regionalen Tourismus
- Projektförderung als Anteilsfinanzierung
- als nicht rückzahlbarer Zuschuss
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
Öffentliche touristische Infrastruktur
Die Förderung konzentriert sich auf:
- Investitionen in touristische Einrichtungen, die dem Erleben von Natur und Kultur dienen,
- Qualitätsverbessernde Investitionen in Einrichtungen des Gesundheitstourismus, vorrangig in den prädikatisierten Kurorten,
- Neu- und Umbaumaßnahmen, die der Barrierefreiheit von Tourismuseinrichtungen dienen unter der Voraussetzung der Teilnahme am bundesweiten Kennzeichnungssystem „Reisen für Alle“.
Gefördert werden sowohl solche Vorhaben, die keine Einnahmen schaffen, als auch Vorhaben, die Einnahmen erwirtschaften.
Keine Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben
Hierunter fallen die Errichtung, der Ausbau oder die Verbesserung
- von prädikatisierten Wanderwegen (z. B. Stege, Geländer und Treppen sowie wegebauliche Maßnahmen),
- von Radfern- und Reitwanderwegen (z. B. Beschilderung, Markierung und Möblierung sowie Rastplätze),
- von Lehr-, Erlebnis- und Naturpfaden,
- von Häusern des Gastes sowie touristisch genutzten Informationszentren für deren Nutzen kein Entgelt zu errichten ist,
- der öffentlichen touristischen Infrastruktur in prädikatisierten Heilbädern und Kurorten,
- von unentgeltlich nutzbaren Bootsanlegestellen, Wasserwanderrastplätzen und Schwimmsteganlagen.
Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben
- Ergänzende öffentliche touristische Infrastruktur von ausschließlich regionaler Bedeutung (entgeltlich nutzbare Wasserwanderrastplätze und Schlechtwetterfreizeitangebote)
- Freizeiteinrichtungen mit multifunktionalem Charakter, die insbes. Kultur- und Freizeiteinrichtungen anbieten (Bädereinrichtungen, Kurhäuser, Sole- u. Heilwassereinrichtungen, Thermalbäder in prädikatisierten Heilbädern und Kurorten, erlebnisorientierte Besuchereinrichtungen, Einrichtungen zum Aktivurlaub u. zur Gästebetreuung, Einrichtungen für überregionale Großveranstaltungen)
- Primär touristisch ausgerichtete kulturelle Einrichtungen sowie touristische Infrastruktur, die zu Erhaltung des touristisch relevanten kulturellen Erbes beiträgt (Edutainmenteinrichtungen, erlebnisorientierte Museen und vergleichbare Einrichtungen).
- Lokale Infrastruktureinrichtungen
- Sonstige öffentliche Infrastrukturen, die die Freistellungvoraussetzungen nach AGVO nicht erfüllen, aber vorher notifiziert und genehmigt sind.
Förderfähige Ausgaben sind
- Kostengruppen der DIN 276 Hochbau, soweit nicht ausgeschlossen
- Eigenleistungen und Sachleistungen, die belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis erfasst sind, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können. Sie dürfen insgesamt nicht höher sein als der Gesamtbetrag der Förderung
- Planungs- und Beratungsleistungen Dritter
Nicht förderfähige Ausgaben sind
- Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken (KG 100)
- Ausgaben für nichtöffentliche Erschließung (KG 230)
- Ausgaben für Bauherrenaufgaben (KG 710)
- Finanzierungskosten (KG 760)
- Instandhaltungs-, Pflege- und Unterhaltungskosten, Ersatzinvestitionen
- Betriebsausgaben
- Gastronomie und Beherbergung
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind:
- bei Landes-, GRW- und EFRE-Mitteln
- Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise und andere öffentliche Träger
- Öffentliche Träger, die als juristische Personen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art wahrnehmen und der Kontrolle von Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen
- zusätzlich bei Landes- und GRW-Mitteln
- Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen
- Natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind
Vorhaben werden vorrangig in den Fördergebieten der GRW und in den EFRE-Vorranggebieten unterstützt.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Die Vorhaben müssen einen Beitrag zum Wachstum des regionalen Tourismus erwarten lassen.
Die Vorhaben müssen eine besondere Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche Entwicklung von KMU haben und primär touristisch ausgerichtet sein.
Der Zugang zu den öffentlichen touristischen Infrastrukturen muss für alle interessierten Nutzer/innen zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährleistet sein.
Das Gelände oder die Infrastruktureinrichtung muss im Eigentum des Trägers sein oder er muss entsprechende Einwirkungsrechte haben.
Vor Bewilligung der Zuwendung muss die entsprechende Baugenehmigung vorliegen.
Aus dem EFRE werden nur Vorhaben mit bis zu 5 Mio. Euro an vorgesehenen Gesamtausgaben unterstützt, bis zu 10 Mio. Euro bei UNESCO-Weltkulturerbe. Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, die diese Grenzen infolge einer Aufteilung in Teilprojekte unterschreiten.
Die positiven Effekte des Vorhabens auf die Wettbewerbsfähigkeit der KMU im Wirkungskreis des unterstützten Vorhabens sind darzulegen.
Es ist darzustellen, ob und wie sich das Projekt in ein vorhandenes Tourismuskonzept für touristische Destinationen und in ein regionales Entwicklungskonzept, sofern vorhanden, einfügt. Die Stellungnahme des Destinationsmanagements ist beizufügen.
Wie sind die Konditionen?
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Nettoeinnahmen werden bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt.
Eine Förderung kann aus Mitteln des Landes Hessen, der GRW oder des EFRE erfolgen.
Bei einer Zuwendung aus Mitteln der GRW beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei einer Zuwendung aus Landesmitteln beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei einer Zuwendung (auch) aus Mitteln des EFRE beträgt der EFRE-Fördersatz bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Rechtliche Hinweise
Die Zuwendungen für keine Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben sowie für ergänzende öffentliche touristische Infrastruktur von ausschließlich regionaler Bedeutung, die nicht mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden sind, fallen nicht unter Art. 107 ff. des AEUV, sind also keine Beihilfen.
Bei Zuwendungen für die übrigen Einnahmen erwirtschaftende Vorhaben handelt es sich um Beihilfen.
Der Projektträger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojektes sowie das Eigentum daran an natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, unter bestimmten Voraussetzungen übertragen. Insbesondere müssen die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften gewahrt sein.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zu stellen. Dies ist auch über das Onlineportal der WIBank möglich. GRW-Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.
Die bewilligende Stelle holt bei Vorhaben zur Förderung der öffentlichen touristischen Infrastruktur die Stellungnahme des jeweils zuständigen Regierungspräsidiums und ggf. des Landrates ein.
Downloads
Merkblätter
Förderrichtlinie
Weg zur Förderung
Anträge sind einzureichen über das Kundenportal.
Antragsprüfung durch die WIBank.
Ggf. Bewilligung mittels Zuwendungsbescheid durch die WIBank.
Die Antragstellung und Projektbearbeitung für den ESF und EFRE in Hessen erfolgt über das Kundenportal. Zur Nutzung des Kundenportals sind folgende technische Voraussetzungen zu erfüllen: Verwendung des Internet Explorers; Aktivierung der Kompatibilitätsansicht für wibank.de; Aktivierung von JavaScript; Verwendung des Adobe Acrobat Readers.
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