Touristische Dienstleistungen
Tourismusförderung
Tourismuskonzepte, Beratungs- und Marketingmaßnahmen können bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
- Beitrag zum Wachstum des regionalen Tourismus
- Sicherung und Weiterentwicklung des Tourismusstandorts Hessen
- Projektförderung als Anteilsfinanzierung
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
Touristische Dienstleistungen:
- Tourismuskonzepte auf Destinationsebene
- Marketingmaßnahmen mit neuartigem und aktivierendem Charakter auf Destinationsebene
- Marketingmaßnahmen der landesweit tätigen Organisationen
- Beratungsmaßnahmen zur Sicherung und Qualitätsverbesserung
Förderfähige Ausgaben sind
- Eigene und fremde Personalkosten
- Personalkosten für das mit der Verwaltung des Vorhabens beschäftigte Personal
- Direkte Sachausgaben
- Gemeinkosten (15 % der Personalkosten)
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind:
bei Landes- und EFRE-Mitteln
- Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Landkreise und andere öffentliche Träger
- Öffentliche Träger, die als juristische Personen im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art wahrnehmen und der Kontrolle von Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen
zusätzlich bei Landesmitteln
- Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen
- Natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind
Welche Voraussetzungen gibt es?
Die Vorhaben müssen einen Beitrag zum Wachstum des regionalen Tourismus erwarten lassen.
Die positiven Effekte des Vorhabens auf die Wettbewerbsfähigkeit der KMU im Wirkungskreis des unterstützten Vorhabens sind darzulegen.
Es ist darzustellen, ob und wie sich das Projekt in ein vorhandenes Tourismuskonzept für touristische Destinationen und in ein regionales Entwicklungskonzept, sofern vorhanden, einfügt. Die Stellungnahme des Destinationsmanagements ist beizufügen.
Personalausgaben sind transparent darzustellen; keine Besserstellung zu vergleichbaren Landesbediensteten.
Wie sind die Konditionen?
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Die Förderung kann aus Mitteln des Landes Hessen erfolgen. Touristische Marketingmaßnahmen mit neuartigem und aktivierendem Charakter für touristische Destinationen in Hessen und touristische Marketingmaßnahmen der landesweit tätigen touristischen Marketingorganisationen können darüber hinaus auch aus Mitteln des EFRE gefördert werden.
Die Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Rechtliche Hinweise
Die Zuwendungen für touristische Dienstleistungen fallen nicht unter Art. 107 ff. des AEUV, sind also keine Beihilfen.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen schriftlich und elektronisch (über das Onlineportal der WIBank) zu stellen.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es zielführend ist, bei Interesse an einer Förderung mit unseren Ansprechpartnern eine Vorabstimmung durchzuführen. Wir bitten Sie, diese Möglichkeit zu nutzen.
Downloads
Merkblätter
Förderrichtlinie
Weg zur Förderung
Anträge sind einzureichen über das Kundenportal.
Antragsprüfung durch die WIBank.
Ggf. Bewilligung mittels Zuwendungsbescheid durch die WIBank.
Die Antragstellung und Projektbearbeitung für den ESF und EFRE in Hessen erfolgt über das Kundenportal. Zur Nutzung des Kundenportals sind folgende technische Voraussetzungen zu erfüllen: Verwendung des Internet Explorers; Aktivierung der Kompatibilitätsansicht für wibank.de; Aktivierung von JavaScript; Verwendung des Adobe Acrobat Readers.
Kundenportal für Förderperiode 2014-2020