gründen & investieren Zuschuss

Sonderprogramm Gaststätten (2021 - 2023)

Stärkung der Gastronomie im ländlichen Raum bei dringend erforderlichen Investitionen

  • Fördersatz 45 Prozent, max. 200.000 Euro
  • 15.000 Euro Mindestinvestition für Investitionen u. Anschaffungen
  • Förderaufrufe 2023

Die im Jahr 2023 angebotenen Förderaufrufe fanden vom 08.02.2023 bis 22.03.2023 sowie vom 01.06.2023 bis 12.07.2023 statt.

Momentan können im Sonderprogramm Gaststätten keine Anträge gestellt werden.


Was wird gefördert?

  • Planungskosten nach der aktuellen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ohne Leistungsphase 9,
  • Gebühren (z.B. Baugenehmigung),
  • Handwerkerarbeiten für bauliche Investitionen,
  • Neue Investitionsgüter (Ausstattung und Einrichtung) im Einzelwert über 410 Euro netto,
  • Neue Fahrzeuge mit unmittelbarem Dienstleistungsbezug (z. B. Catering, Wareneinkauf),
  • Historische Baumaterialien, sofern die Angemessenheit der Ausgaben durch eine fachkundige Stelle (z.B. Handwerk, Denkmalpflege, Architekten) bestätigt wird.

Wer wird gefördert?

  • Gaststättenbetriebe, die Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Union mit bis zu 49 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro (Kleinst- und Kleinunternehmen) sind. 
  • Pächterinnen und Pächter eines Gaststättenbetriebes sind zuwendungsberechtigt, sofern sie abweichend von VV Nr. 1.7.2 zu § 44 LHO im Besitz eines abgeschlossenen Nutzungsvertrages (z.B. Miet- oder Pachtvertrag) sind, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine Laufzeit – abweichend von der Richtlinie - von mindestens 5 Jahren umfasst.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Gefördert werden Gaststättenbetriebe,

  • die innerhalb der Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum 2014-2020 oder außerhalb dieser Gebietskulisse in Orts-/ Stadtteilen mit bis zu 3.000 Einwohnern /Einwohnerinnen liegen (siehe Anlage)
  • die Speisen und Getränke ausgeben
  • die eine Gewerbeanzeige der zuständigen Kommune vorlegen können
  • deren fachliche und wirtschaftliche Tragfähigkeit an Hand eines Geschäftsplanes über einen 3jährigen Prognosezeitraum dokumentiert werden kann
  • anteilig mit 45% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 200.000 Euro verlorener Zuschuss; die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 15.000 Euro betragen.
  • die mit der Maßnahme noch nicht begonnen haben.
  • deren Fördergegenstand zweckentsprechend verwendet wird und nach Abschlusszahlung nicht innerhalb des Zweckbindungszeitraumes von
    • 15 Jahren für geförderte Bauten und bauliche Anlagen
    • 7 Jahren für Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet wird. Der Zweckbindungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Rechtliche Hinweise

  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
  • Unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

  • Bewilligungsstelle ist die WIBank, Gruppe Investive Programme
  • Fragen können an die folgende Email-Adresse gerichtet werden SoproGastro@wibank.de
  • Um sich anzumelden oder zu registrieren, klicken Sie bitte in der Seite des Online-Portals auf den Pfeil  in der rechten oberen Ecke:  anmelden
  • Bei technischen Problemen mit dem Kundenportal wenden Sie sich bitte an den Support. Diesen erreichen Sie direkt unter 069 9132-6299 oder per Mail: support.kundenportal@wibank.de.



Weg zur Förderung

Antragstellung im Kundenportal

Antragsprüfung durch die WIBank

Ggf. Bewilligung mittels Zuwendungsbescheid durch die WIBank

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Philipp Jung

Kontakt

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Philipp Jung

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