Bankenrefinanzierung für Infrastrukturinvestitionen
Bankenrefinanzierung für Infrastrukturinvestitionen im öffentlichen Interesse in Hessen
Darlehen an Kreditinstitute zur Bereitstellung zinsgünstiger Mittel zur Refinanzierung von Infrastrukturmaßnahmen im öffentlichen Interesse.
- Bis zu 100 Prozent Förderung
- Zinsgünstige Refinanzierungsmittel
Was wird gefördert?
Grundsätzlich förderfähig sind alle Investitionen in Infrastrukturen im öffentlichen Interesse in Hessen sowie bundeslandübergreifende Vorhaben mit Verbindung zu Hessen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Kreditinstitute. Die mit der Bereitstellung der Refinanzierungsmittel begünstigten Fördermittelempfänger bzw. Endkreditnehmer sind i.d.R. Gebietskörperschaften, Zweckverbände, kommunale Unternehmen oder ähnliche Institutionen, die in einem Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge tätig sind.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Das refinanzierte Kreditinstitut muss sicherstellen, dass der mit Hilfe der Refinanzierung durch die WIBank generierte Finanzierungsvorteil unter Berücksichtigung einer angemessenen Hausbankenmarge an die öffentliche Hand weitergeleitet wird oder den privaten Nutzern der öffentlichen Infrastrukturmaßnahme zu Gute kommt.
Die Bereitstellung von Finanzierungshilfen aus diesem Förderprogramm kann auch erfolgen auf der Grundlage der EU-Freistellungsregelung „BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2011“ über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind.
Zur Absicherung der Refinanzierungsdarlehen sind von dem refinanzierten Kreditinstitut grundsätzlich wirtschaftlich werthaltige Sicherheiten zu stellen, nominal mindestens in Höhe der jeweiligen Restvaluta. Diesem Erfordernis kann zum Beispiel durch die Abtretung der Ansprüche aus dem jeweiligen Finanzierungsverhältnis mit dem Endkreditnehmer Rechnung getragen werden. In Abhängigkeit von der Bonität des antragstellenden Kreditinstituts kann eine gewisse Überdeckungsquote erforderlich sein.
Wie sind die Konditionen?
Die Refinanzierung der WIBank kann bis zu 100 Prozent der Investitionskosten umfassen. Der Mindestbetrag einer Refinanzierung liegt bei 500.000 Euro.
Die zinsgünstigen Refinanzierungsmittel werden von der WIBank zum Interbankenmarktswapsatz zzgl. eines Aufschlags in Abhängigkeit von der Bonität des zu refinanzierenden Kreditinstituts und der jeweiligen Kapitalmarktsituation ausgereicht. In der Regel werden Zinsfestschreibungen zwischen 1 und 10 Jahren angeboten.
Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten (inkl. Kosten in Zusammenhang mit einem Endkreditnehmerwechsel) des antragstellenden Kreditinstituts sind mit der von dem Kreditinstitut erhobenen Hausbankenmarge abgegolten. Unter Maßgabe der beihilferechtlichen Regelungen der EU muss das refinanzierte Kreditinstitut bei der Festlegung der Hausbankenmarge risikogerechte Obergrenzen einhalten.
Die Refinanzierungsmittel sind spätestens 12 Monate nach der Vollauszahlung für den vereinbarten Verwendungszweck vollständig einzusetzen. Hierfür ist zu diesem Zeitpunkt ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
Eine vorzeitige Rückzahlung der Refinanzierungsmittel während der vereinbarten Zinsbindung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern die WIBank im Ausnahmefall einer außerplanmäßigen Tilgung zustimmt, hat das Kreditinstitut denjenigen Schaden zu ersetzen, der der WIBank aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
Rechtliche Hinweise
Das refinanzierte Kreditinstitut verpflichtet sich, auf die Einbeziehung von Mitteln der WIBank in dem Darlehensvertrag mit dem Endkreditnehmer hinzuweisen.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Die Refinanzierungsmittel sind mit dem Antragsformular Nr. 0801 zu beantragen. Innerhalb von 14 Bankarbeitstagen nach Eingang des Antrags und positiver Prüfung erhält das Kreditinstitut eine Finanzierungszusage mit den indikativen Konditionen für die angefragte Finanzierung.
Der Abruf der zugesagten Refinanzierungsmittel bzw. einzelner Raten erfolgt mit dem Formular Nr. 0802E oder 0802G. Der abschließende Refinanzierungssatz wird am ersten Bankarbeitstag nach Eingang des Abrufs der Refinanzierungsmittel festgelegt.