Nachhaltiges Wohnumfeld - Investitionen
Investive Maßnahmen zur Realisierung eines nachhaltigen Wohnumfelds, z.B. Maßnahmen zur Schaffung von sozialer Infrastruktur, von nachhaltiger Mobilitätsinfrastruktur, von Grün-, Wasser- und Freiflächen im Quartier, zur Begrünung von Bauwerken, Modellprojekte und Innovationen u.a.
- Beitrag zur Wohnraumversorgung
- Förderung des sozialen Miteinanders der Bewohnerschaft
- schonender Umgang mit Ressourcen
In Kooperation mit:
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind die Städte Darmstadt, Frankfurt, Offenbach und Wiesbaden sowie Kommunen in den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Fulda, Gießen, Groß-Gerau, Hochtaunus, Limburg-Weilburg, Main-Kinzig, Main-Taunus, Odenwald, Offenbach, Rheingau-Taunus, Vogelsbergkreis und Wetterau. Zweckverbände nach § 5ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) und Planungsverbände nach § 205 BauGB können ebenfalls Zuwendungen erhalten, soweit die beteiligten Kommunen in Satz 1 aufgeführt bzw. eingeschlossen sind.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Mit den geförderten Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn der Bescheid wirksam geworden ist. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten, wenn dieser in direktem Zusammenhang mit dem Förderprojekt steht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Für das Plangebiet liegt ein auf Grundlage der „Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung eines nachhaltigen Wohnumfelds in neuen Wohnquartieren (RiNaWu) – Konzepte und Baulanddialoge“ erstelltes städtebauliches Konzept bzw. ein im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführter Wettbewerb vor. Alternativ können gleichwertige Konzepte oder Wettbewerbe als Zuwendungsvoraussetzung akzeptiert werden.
- Das geplante Wohngebiet ist bereits an das ÖPNV-Netz angeschlossen oder wird während der Umsetzungsphase angeschlossen.
- Die Stadt Frankfurt oder ein anderes unter Nr. 3 (s. Programminformationen) Oberzentrum müssen vom neuen Quartier aus innerhalb einer Stunde Fahrtzeit unter überwiegender Nutzung von Bus, Bahn oder Fahrrad (einschließlich Park&Ride-Option) erreichbar sein. (Zur vorrangigen Berücksichtigung von Kommunen des Großen Frankfurter Bogens gelten abweichende Voraussetzungen. S. Nr. 4 Programminformationen)
- Für die Städte und Gemeinden, in denen das Wohngebiet liegt, wird der Wohnraumbedarf nachgewiesen.
- Mindestens zwei Drittel der geplanten Bruttogeschossfläche des neuen Wohngebiets dienen dem Wohnen oder sozialer Infrastruktur (Wohnfolgeeinrichtungen).
- Soweit erforderlich, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Baugebiet ein Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB vorliegen.
- Das Plangebiet liegt weder ganz noch teilweise in einem Gebiet, das in ein aktuelles Programm der Städtebauförderung aufgenommen ist oder in einem Untersuchungsgebiet zur Vorbereitung der Aufnahme in eines dieser Programme.
- Den geplanten investiven Maßnahmen ist ein Zeit- und Finanzierungskonzept beizufügen.
Wie sind die Konditionen?
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Höhe der Zuwendung (Förderquote) beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Städten und Gemeinden, die die „Partnerschaftsvereinbarung Großer Frankfurter Bogen“ unterzeichnet haben und bei denen die unter Punkt 4 genannten Voraussetzungen vorliegen, erhöht sich die Höhe der Zuwendung auf bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Rechtliche Hinweise
In Hessen sind die Förderbestimmungen in der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung eines nachhaltigen Wohnumfelds in neuen Wohnquartieren (RiNaWu) – Investitionen festgelegt worden.
Zudem gilt das Gesetz über das Sondervermögen „Universitätsbibliothek Frankfurt am Main und Wohnraum- und Wohnumfeldförderung“ in diesem Förderprogramm.
- Weitere Hinweise folgen –
Wer sind die Kooperationspartner?
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Vorbehaltlich des Inkrafttretens der „Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung eines nachhaltigen Wohnumfelds in neuen Wohnquartieren (RiNaWu) – Investitionen“ und nach Maßgabe derselben kann bereits eine vorläufige Antragstellung erfolgen.
Für die Bewerbung ist das hierfür vorgesehene Antragsformular zu verwenden. Dieses kann unter „Downloads“ abgerufen werden.
Die vorläufigen Anträge auf Programmaufnahme sind in dreifacher Ausführung sowie als digitale Fassung vollständig ausgefüllt bis zum 30. Juni 2020 unter folgender Adresse einzureichen:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Referat „Städtebau und Städtebauförderung“
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Downloads
Weg zur Förderung
Antragstellung beim HMWEVW
Antragsprüfung beim HMWEVW
Nach der Prüfung erfolgt ggf. die Zusage durch die WIBank
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Franziska Becker
Kontakt
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Franziska Becker