bauen & wohnen Zuschuss

Lebendige Zentren

Nachhaltiger Städtebau will die bestehende Stadtstruktur zeitgemäß fortentwickeln, sozialen Nachteilen entgegenwirken und die wirtschaftliche Entwicklung verbessern.

  • Förderung insbesondere baulicher Maßnahmen
  • Sicherung und Weiterentwicklung von Versorgungsangeboten
  • Qualifizierung von bestehendem Wohnraum

Was wird gefördert?

Bund und Länder ordnen die Städtebauförderung von 2020 an neu. In Hessen werden die bisherigen Programme Aktive Kernbereiche in Hessen sowie Städtebaulicher Denkmalschutz in dem Programm „Lebendige Zentren“ gebündelt.

Der gesellschaftliche und wirtschaftliche Wandel stellt Städte und Gemeinden vor große Herausforderungen. Die Innenstädte und Ortskerne leiden an Funktionsverlusten und Gebäudeleerständen – sie bieten damit  jedoch auch neue Raum- und Flächenpotenziale. Damit die Innenstädte auch künftig Orte der Begegnung, des Austauschs und der Identifikation für alle Menschen bleiben können, steht der Erhalt und die Entwicklung lebendiger und identitätsstiftender Innenstädte und Ortskerne im Mittelpunkt des Städtebauförderprogramms Lebendige Zentren.

Das Programm Lebendige Zentren fördert insbesondere bauliche Maßnahmen, die den innerstädtischen Strukturwandel begleiten. Es geht darum, die Versorgungsangebote zu sichern und weiterzuentwickeln, bestehenden Wohnraum zu qualifizieren und das baukulturelle Erbe zu erhalten. Auch Energieeffizienz und Klimaschutz spielen dabei eine wichtige Rolle, denn ein gesundes Stadtklima,  kurze Wege und einladende Stadträume mit Funktions- und Angebotsvielfalt sind Standortfaktoren. Das Programm wird auf kommunaler Ebene gemeinsam mit lokalen Akteuren umgesetzt. Diese verstehen sich als Multiplikator, aber auch als Träger eigener Initiativen. 

Die Grundlage der Programmumsetzung bildet ein Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept mit Festlegung eines Fördergebietes und Zusammenstellung von Projekten, die innerhalb von rund zehn  Jahren Laufzeit umgesetzt werden sollen. Das können beispielweise sein: Modernisierung oder Neubau von Gemeinbedarfseinrichtungen, Neu- und Umgestaltungen öffentlicher Anlagen und Plätze, Sanierung stadtbildprägender und historischer Gebäude, Aufwertung von Frei- und Grünflächen, Nachnutzungskonzepte für leerstehende Gebäude, Ausbau der barrierefreien Mobilität insbesondere für den Fuß- und Radverkehr.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger sind Städte und Gemeinden (kommunale Gebietskörperschaften) sowie kommunale Zweckverbände oder Planungsverbände nach §205 Abs. 4 BauGB.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Allgemeine Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Gesamtmaßnahme der nachhaltigen Stadtentwicklung in ein Förderprogramm aufgenommen worden ist. Die Programmaufnahme erfolgt mit dem ersten Zuwendungsbescheid.

Fördervoraussetzungen sind, dass

  • das Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung festgelegt worden ist,
  • die Festlegung anerkannt worden ist und
  • die Einzelmaßnahmen im festgelegten Gebiet liegen.

Die räumliche Festlegung der Fördergebiete kann in allen Programmen, soweit erforderlich, auch als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB erfolgen.
Ein Beschluss zur Abgrenzung des Gebiets Stadtentwicklung ist erforderlich.

Wie sind die Konditionen?

Es handelt sich um eine Zuschussförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Höhe des Förderanteils (Förderquote) von 2/3 der förderfähigen Kosten wird nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde und ihrer Stellung im Finanz- und Lastenausgleich nach dem Finanzausgleichgesetz (FAG) erhöht oder vermindert.

Fördermittel können eingesetzt werden

  • zur Deckung der Kosten,
  • zur Verbilligung von Darlehen, die der Deckung der Kosten dienen,
  • zur Verbilligung von anderen Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen.

Bei der Weitergabe an Dritte können die Fördermittel vom Zuwendungsempfänger auch als Darlehen eingesetzt werden. 

Mit dem Zuwendungsbescheid für das jeweilige Programmjahr stellt die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen die Fördermittel auf der Grundlage der angemeldeten Einzelmaßnahmen für die gebietsbezogene Gesamtmaßnahme bereit.

Die Fördermittel werden auf Anforderung entsprechend dem Bedarf im Rahmen der bewilligten Fördermittel ausgezahlt.

Mit den Einzelmaßnahmen darf bei Neuaufnahme in ein Förderprogramm erst nach Wirksamkeit des Zuwendungsbescheides, im Übrigen ab dem 1. Januar des jeweiligen Programmjahres begonnen werden.

Der Förderzeitraum für die Gesamtmaßnahme, für den die Zuwendungsempfänger Bewilligungsbescheide erhalten, soll zehn Jahre nicht überschreiten. Wegen der kassenmäßigen Abwicklung durch Verpflichtungsermächtigungen kann sich daraus ein entsprechend längerer Bewilligungszeitraum ergeben.

Rechtliche Hinweise

In Hessen sind die Förderbestimmungen in den Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung - RiLiSE festgelegt worden. Hierzu gab es eine Ergänzung. Diese finden Sie bei den Downloads.

Die Bereitstellung der Finanzhilfen erfolgt in der jährlich zwischen Bund und Ländern abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen (VV-Städtebauförderung). Hier werden jeweils die Rahmenbedingungen für die Städtebauförderung zwischen Bund und Ländern festgelegt.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Stufe 1: Aufnahme in ein Städtebauförderprogramm
Der Antrag auf Aufnahme in ein Städtebauförderprogramm kann nur von den Antragsberechtigten unter Verwendung bereitgestellter Vordrucke gestellt werden.

Dem Antrag ist eine Beschreibung des Gebietes der Gesamtmaßnahme mit Darlegung der Problemlagen, der Entwicklungspotenziale und der Entwicklungsziele als Teil der städtischen Gesamtentwicklung sowie eine Übersichtskarte mit der voraussichtlichen Abgrenzung des Gebietes beizufügen.

Dem Antrag ist ein Beschluss zur Erarbeitung eines Entwicklungskonzepts oder ein bereits vorliegendes Konzept beizufügen.

Dem Antrag ist ein Beschluss zum Aufbau einer Steuerungsstruktur oder der Nachweis einer bereits bestehenden Steuerungsstruktur beizufügen.

In interkommunalen Kooperationen werden die Beschlüsse über die Erarbeitung eines Entwicklungskonzepts und zum Aufbau einer Steuerungsstruktur von den entsprechenden Organen je nach der vereinbarten Organisationsform getroffen. Ist noch keine geeignete Organisationsvereinbarung getroffen sind dem Antrag Beschlüsse der betroffenen Gemeinden zum Aufbau einer geeigneten Organisationsform beizufügen.

Der Antragsteller wird darüber unterrichtet, ob die angemeldete Gesamtmaßnahme den Zielsetzungen des jeweiligen Städtebauförderprogramms entspricht.

Die Aufnahme in ein Städtebauförderprogramm wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf der Grundlage gegebenenfalls ergänzender, konkretisierter oder aktualisierter Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt mit dem ersten Zuwendungsbescheid vollzogen.

Stufe 2: Jährliche Antragstellung
Die Zuwendungsempfänger der in ein Programm aufgenommenen Maßnahmen der nachhaltigen Stadtentwicklung werden jährlich zur Antragsstellung aufgefordert.

Im Rahmen der gebietsbezogenen Gesamtmaßnahme sind die förderfähigen Einzelmaßnahmen anzumelden und mit Prioritäten zu versehen.



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