Landesverbürgte Krankenhausdarlehen
Landesverbürgte Förderdarlehen zur Unterstützung förderfähiger Krankenhausinvestitionen in Hessen
Im Auftrag des Landes Hessen vergibt die WIBank landesverbürgte Darlehen zur anteiligen Finanzierung von Investitionen hessischer Plankrankenhäuser.
- Anteilige Investitionsfinanzierung
- Landesbürgschaft
- Zinsgünstige Darlehen
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
Grundsätzlich förderfähig sind alle Investitionen, die nach dem Hessischen Krankenhausgesetz (HKHG) förderfähig sind.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind alle Krankenhausträger, deren Krankenhäuser zum Zeitpunkt der Antragstellung in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommen sind.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich die fristgerechte Einreichung vollständiger Antragsunterlagen. Zudem muss
- die Bonität des Krankenhauses bzw. des Krankenhausträgers zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein,
- die Schuldendienstfähigkeit des Krankenhauses bzw. des Krankenhausträgers auf Basis der Planzahlen für den kumulierten Bestand an verfügbaren, liquiden Mitteln für einen Zeitraum bis mindestens 5 Jahre nach Abschluss der geförderten Investitionsmaßnahme nachgewiesen werden,
- die nachhaltige Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebs über positive Betriebsergebnisse nach Abschluss der geförderten Investitionsmaßnahme im Rahmen einer plausiblen mittel- bis langfristigen Ergebnisplanung zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgezeigt werden und
- die Gesamtfinanzierung der zu fördernden Investitionsmaßnahme bzw. im Fall von Großprojekten eines in sich abgeschlossenen, nutzbaren Teils der zu fördernden Investitionsmaßnahme, muss vor Auszahlung des beantragten Darlehens gesichert sein.
Des Weiteren erfolgt durch die WIBank eine Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der Vereinbarkeit der Investitionsmaßnahme mit dem Versorgungsauftrag auf Basis vorzulegender geeigneter Unterlagen.
Wie sind die Konditionen?
Die Höhe der einzelnen Darlehen ist auf den höheren Betrag von a) 10,0 Mio. Euro oder b) das Dreifache der Jahrespauschale des antragstellenden Krankenhauses gemäß § 22 HKHG begrenzt. Mindestens muss der beantragte Förderbetrag die Höhe einer Jahrespauschale des antragstellenden Krankenhauses erreichen.
Die jeweilige Finanzierungsstruktur soll sich an der durchschnittlichen Nutzungsdauer der Investition ausrichten. Die maximale Laufzeit beträgt 25 Jahre ab dem ersten Auszahlungstermin.
Es werden grundsätzlich nur Festzinssatzvereinbarungen abgeschlossen.
Die Darlehen sind nicht subventioniert. Der Zinssatz liegt am unteren Rand des jeweils aktuellen Kapitalmarktniveaus.
Die Bürgschaftsprovision beträgt über die gesamte Darlehenslaufzeit 0,1% p.a. des valutierten Darlehensbetrages.
Für die Prüfung der Förderfähigkeit erhebt die WIBank pro Antrag ein einmaliges Bearbeitungsentgelt i.H. von 5.000 Euro.
Rechtliche Hinweise
Es besteht kein Anspruch auf Förderung.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag richtet sich an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
Förderanträge können jederzeit eingereicht werden. Über die Antragsbewilligung wird in der Regel innerhalb von 8 Wochen nach Eingang vollständiger Antragsunterlagen entschieden.
Ein für das Förderprogramm eingerichteter Bürgschaftsausschuss des Landes prüft die Aufnahme einer beantragten Investitionsförderung in das Bürgschaftsprogramm dem Grunde und der Höhe nach und formuliert Entscheidungsempfehlungen. Die Entscheidung über die Aufnahme einer beantragten Investitionsförderung erfolgt durch den Minister der Finanzen und den Minister für Soziales und Integration.
Downloads
Weg zur Förderung
Antrag stellen bei der WIBank.
Der Bürgschaftsausschuss des Landes entscheidet über Aufnahme der beantragten Investitionsförderung in das Bürgschaftsprogramm.
Nach erfolgreicher Prüfung Abschluss Finanzierungsvertrag mit der WIBank.