Infrastruktur finanzieren Zuschuss

Investitionen in Ganztagsbetreuung

Informationen zum Folgeprogramm finden Sie unter „Investitionsprogramm Ganztagsausbau“

Dieses Programm kann nicht mehr beantragt werden

Wer wird gefördert?

Die öffentlichen Schulträger und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Träger genehmigter Ersatzschulen und die Träger der freien Jugendhilfe im Bereich der ganztägigen Bildung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die die Grundstufe (Primarstufe) einer allgemein bildenden öffentlichen oder privaten Schule besuchen.
 

Welche Voraussetzungen gibt es? 

Maßnahmen können gefördert werden, wenn sie nach dem 17. Juni 2020 begonnen wurden, noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossen wurden und im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige noch nicht begonnene Abschnitte einer Investitionsmaßnahme handelt. 

Die Förderung muss bis zum 30. Juni 2021 beantragt und begonnen werden. Die dafür aufzuwendenden Mittel müssen bis zum 31. Dezember 2021 ausgezahlt worden sein.

Doppelförderung ist unzulässig. Für Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung durch den Bund oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach der Verwaltungsvereinbarung gewährt werden. Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Gemeinden (Gemeindeverbände) an der geförderten Maßnahme dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

Im Übrigen gelten die Fördervoraussetzungen der Richtlinie des Landes Hessen zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ vom 29.12.2020.

Wie sind die Konditionen?

Das Kultusministerium entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen und auf der Grundlage der je Antragsberechtigten festgelegten Kontingente - bei Anträgen von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, den öffentlichen, freigemeinnützigen, oder sonstigen geeigneten Trägern von Kinderhorten im Einvernehmen mit dem Sozialministerium. 

Anträge auf Förderung von Maßnahmen können bis zur Höhe der Kontingente gestellt werden.

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Rahmen einer Anteilsfinanzierung gewährt. Der Fördersatz beträgt für die Gewährung der Bundesmittel höchstens 70 Prozent und für die Gewährung der Landesmittel höchstens 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Rechtliche Hinweise

Richtlinie des Landes Hessen zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ vom 29.12.2020.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses für eine bestimmte Maßnahme besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet bei der Bewilligung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Kontingente.

Wer sind die Kooperationspartner?

Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen, Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege

Wo muss der Antrag gestellt werden? 

Anträge auf Förderung sind bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen
60297 Frankfurt am Main (WIBank), als der zuständigen Stelle, einzureichen (per Mail an Ganztagsbetreuung@wibank.de und anschließend im Original per Post). Der Antragsteller hat die ggf. erforderlichen Anlagen beizufügen.

Anmeldefrist endet am 30.06.2021 (Posteingang bei der WIBank).



Weg zur Förderung

Maßnahmenanmeldung bei der WIBank (Online-Antragsformular vorab per Mail an Ganztagsbetreuung@wibank.de und anschließend im Original per Post).

WIBank und Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen prüfen die Fördervoraussetzungen.

Feststellung der Förderfähigkeit und Veröffentlichung auf der Förderliste.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Robert Karl

Kontakt

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Robert Karl

Verwendung von Cookies

Die WIBank setzt beim Besuch der Website und der Nutzung des Chatbots gelegentlich essentielle Cookies ein. Außer den essentiellen Cookies verwendet die WIBank keine Cookies. Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Rechner abgelegt werden und die Ihr Browser speichert. Sie dienen dazu, unser Angebot nutzerfreundlicher zu machen - beispielsweise damit ein vorgeschalteter Disclaimer nicht mehrmals von Ihnen bestätigt werden muss. Solche von uns verwendeten Cookies sind sogenannte "Session-Cookies", weil sie nach Ende Ihres Besuchs automatisch zurückgesetzt werden. Unsere essentielen Cookies richten auf Ihrem Rechner keinen Schaden an und enthalten keine Viren. Wenn Sie keine Cookies erlauben möchten, können Sie das in den Einstellungen Ihres Browsers jederzeit unterbinden oder bereits gesetzte Cookies löschen. Unter Umständen sind dann nicht alle Funktionen unserer Website nutzbar.

Datenschutz