Mietwohnungen: Hessisches Programm Energieeffizienz
Hessisches Programm zur Energieeffizienz im Mietwohnungsbau
Es wird die nachhaltige und hochwertige energetische Modernisierung von Mietwohnungen sowie der Neubau bzw. Ersterwerb von hocheffizienten und klimafreundlichen Mietwohngebäuden in Hessen gefördert, und zwar zusätzlich zu dem entsprechenden, zinsgünstigen Programm der KfW – Bankengruppe.
- Zinszuschuss zu KfW-Darlehen
- bis zu 1,32 Prozent möglich
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
Förderfähige Maßnahmen sind
- Investitionen in Mietwohngebäuden zur nachhaltigen Verringerung von CO2 - Emissionen nach dem KfW-Programm „BEG Wohngebäude Kredit – Effizienzhaus (Sanierung)“ und zwar nur diejenigen Maßnahmen, die dazu beitragen, im modernisierten Wohngebäude mindestens das Niveau des KfW-Effizienzhauses 85 zu erreichen,
- der Neubau bzw. Ersterwerb von Mietwohnungen entsprechend den Anforderungen des KfW-Energieeffizienzhauses einschl. Passivhäuser nach dem KfW-Programm "KFN Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude", und zwar nur diejenigen Baumaßnahmen, welche mindestens das Niveau eines KfW-Effizienzhauses KFWG erreichen,
für die ein Darlehen aus dem entsprechenden KfW-Programm bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen beantragt wird.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder Eigentümer von zur Vermietung bestimmten Wohngebäuden, beispielsweise:
- Wohnungsunternehmen,
- Wohnungsgenossenschaften,
- Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände,
- sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
- private Vermieter.
Welche Voraussetzungen gibt es?
- Der Antrag muss vor Maßnahmenbeginn gestellt sein.
- Die in den KfW-Merkblättern zum jeweiligen KfW-Programm geforderten Bestätigungen müssen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen vorliegen.
- Mit den Maßnahmen soll spätestens 12 Monate nach der Zusage der Fördermittel begonnen werden. Die Maßnahmen sind zeitnah abzuschließen.
- Selbstgenutzte Wohneinheiten können nicht gefördert werden.
- Nicht förderfähig ist weiterhin Wohnraum, der rechtlich und tatsächlich zur dauerhaften Wohnraumversorgung nicht geeignet ist (z. B. Notunterkünfte), der hinsichtlich der Wohnfläche unangemessen groß und in der Ausstattung oder der Höhe der Kosten besonders aufwändig ist.
Wie sind die Konditionen?
- Für Investitionsvorhaben nach dem Programm "KFN Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude" und dem Programm "BEG Wohngebäude Kredit (Sanierung) EH 40, EH 40 EE, EH 40 NH, EH 55, EH 55 EE und EH 55 NH" (auch bei Gewährung der Bonusvarianten) gilt folgende Regelung: Für das Darlehen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen wird für fünf Jahre ab dem auf die Vollauszahlung folgenden ersten Tag des folgenden Monats, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der ersten Zinsbindung, eine zusätzliche Zinsverbilligung von 1,32 % auf die KfW Konditionen für Endkreditnehmer gewährt. Diese Zinsverbilligung von 1,32 % setzt sich wie folgt zusammen: 1,20 % aus Mitteln des Landes Hessen und 0,12 % aus einem Margenverzicht der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
- Für das Programm "BEG Wohngebäude Kredit (Sanierung) EH 70, EH 70 EE, EH 70 NH, EH Denkmal, EH Denkmal EE und EH Denkmal
NH" (auch bei Gewährung der Bonusvarianten) gilt folgende Regelung: Für das Darlehen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen wird für fünf Jahre ab dem auf die Vollauszahlung folgenden ersten Tag des folgenden Monats, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der ersten Zinsbindung, eine zusätzliche Zinsverbilligung von 0,97 % auf die KfW-Konditionen für Endkreditnehmer gewährt. Diese Zinsverbilligung von 0,97 % setzt sich wie folgt zusammen: 0,85 % aus Mitteln des Landes Hessen und 0,12 % aus einem Margenverzicht der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen. - Für das Programm "BEG Wohngebäude Kredit (Sanierung) EH 85, EH 85 EE und EH 85 NH" gilt folgende Regelung: Für das Darlehen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen wird für fünf Jahre ab dem auf die Vollauszahlung folgenden ersten Tag des folgenden Monats, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der ersten Zinsbindung, eine zusätzliche Zinsverbilligung von 0,42 % auf die KfW-Konditionen für Endkreditnehmer gewährt. Diese Zinsverbilligung von 0,42 % setzt sich wie folgt zusammen: 0,30 % aus Mitteln des Landes Hessen und 0,12 % aus einem Margenverzicht der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
Der Margenverzicht von 0,12 % bleibt für die gesamte Dauer der Zinsbindung von zehn Jahren bestehen.
Durch die Zuschussgewährung darf der Zinssatz des Darlehens nicht unter 0,0 % p. a. sinken.
Der Zinszuschuss wird gemeinsam mit dem Darlehen aus dem entsprechenden KfW-Programm bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen beantragt. Bei Bewilligung des Darlehens wird mit dem Zuschussempfänger eine Vereinbarung über den Zuschuss abgeschlossen.
Nach Vollauszahlung des Darlehens werden die monatlichen Zinszuschusszahlungen als Teilerfüllung der monatlichen Annuitätsleistungen des Kreditnehmers verrechnet.
Rechtliche Hinweise
Verstößt der Antragsteller gegen die Vereinbarung oder den Darlehensvertrag oder wird ein Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet, wird die weitere Auszahlung des Zuschusses eingestellt und ein evtl. zu viel gezahlter Zuschuss wird zurückgefordert.
Die Rückforderung des Zuschusses führt nicht zwingend zur Kündigung des Darlehens.
Wird das durch den Zinszuschuss geförderte Darlehen gekündigt und zurückgefordert, ist der geleistete Zuschuss ab dem Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Darlehensbestimmungen zurück zu zahlen.
Der Zinszuschuss kann ganz oder anteilig gekündigt werden, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Vereinbarung begonnen wird. Das gleiche gilt, wenn sie nicht zeitnah durchgeführt wird und die Finanzierung nicht vollständig bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen abgerufen wird.
Ein Rechtsanspruch auf einen Zinszuschuss besteht nicht.
Prüfungs- und Auskunftsrecht
Die WIBank ist berechtigt, die Verwendung der gewährten Darlehen jederzeit durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
Die Fördermittelempfänger sind verpflichtet, der Wirtschafts- und Infrastrukturbank auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung der Förderungsmittel maßgeblichen Umstände zu erteilen.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag richtet sich an die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen.
Er muss vor Beginn der Maßnahmen gestellt werden. Die entsprechende Bestätigung zum Kreditantrag (je nach in Anspruch genommenen Programmen) muss der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen vorliegen.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es die Sache beschleunigt, wenn Sie bei Interesse an den Förderkrediten mit unseren Ansprechpartnern eine Vorabstimmung durchführen. Wir bitten Sie, diese Möglichkeit zu nutzen!
Downloads
Weg zur Förderung
Antragstellung durch Vorlage des zuschussfähigen Darlehensantrages.
Interne Prüfung, ob beantragtes KfW-Darlehen zuschussfähig ist und ausreichende Fördermittel vorhanden sind.
WIBank übersendet ggf. nach erfolgreicher Prüfung Fördervereinbarung zum Darlehensvertrag.