Förderung von Forschungsinfrastruktur - Auf- und Ausbau von Forschungsinfrastruktur
Förderung von Vorhaben zum Auf- und Ausbau der Forschungs- und Innovationsinfrastruktur
- an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
Ziel des Programms ist es, durch den Auf- und Ausbau von Forschungsinfrastruktur und durch gezielte Förderung von Investitionsvorhaben von besonderer wissenschaftlicher Qualität und hohem Innovationspotential die hessischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in ihrer Befähigung zur Spitzenforschung sowohl im Sinne der anwendungsnahen Grundlagenforschung wie der anwendungsorientierten Forschung zu stärken.
Wer wird gefördert?
Begünstigte können Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen als Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung mit Sitz in Hessen sein.
Wie wird gefördert?
Gefördert wird ausschließlich die Tätigkeit der Begünstigten im nicht wirtschaftlichen Bereich. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen. Sofern Begünstigte – wie im Regelfall – neben der förderfähigen, nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit auch noch wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist mittels Trennungsrechnung seitens der Begünstigten sicherzustellen, dass die Förderung tatsächlich ausschließlich dem nicht-wirtschaftlichen Bereich zugutekommt.
Vorhaben mit weniger als 600.000 Euro oder mehr als 5 Millionen Euro förderfähigen Ausgaben und Kosten sind grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen.
Förderfähig sind Ausgaben für die Anschaffung, Erweiterung und Modernisierung von Forschungsinfrastruktur sowie deren Aufbau und Installation. Ausgaben für die Fachplanung, für Gutachten, die für den nach Art. 67 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung zu erbringenden Nachweis erforderlich sind sowie Rechtsberatung im Hinblick auf die mögliche Durchführung von Vergabeverfahren im Rahmen des Vorhabens sind ebenfalls förderfähig.
Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Kosten mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.
Sachleistungen in Form einer Bereitstellung von Waren sind abweichend von Teil III Nr. 3.10 nach den Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung förderfähig.
Nicht förderfähig sind Ausgaben und Kosten für:
- Personal;
- Bauleistungen;
- Instandhaltung und Wartung;
- den laufenden Betrieb von Forschungsinfrastruktur und Forschungsgroßgeräten
Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten. Bei Vorliegen eines besonderen Landesinteresses kann die Zuwendung nach VV Nr. 2.3 zu § 44 LHO bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten betragen.
Ansprechpersonen / Kontakt der WIBank
Frau Hilal Köksal
Tel.: +49 (611) 774-3421
E-Mail: Hilal.Koeksal@wibank.de
Herr Arne Kaps
Tel.: +49 (611) 774-2782
E-Mail: Arne.Kaps@wibank.de
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