Förderung von Überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) - Bau- und Ausstattungsvorhaben
Gegenstand der Förderung sind Investitionen zur Modernisierung und Erweiterung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (Ausstattungs- und Bauvorhaben)
- Erhöhung Ausbildungsbereitschaft und -fähigkeit von KMU
- Investition in technische Entwicklung
- investive Vorhaben der beruflichen Bildung
In Kooperation mit:
Im Bereich der Überbetrieblichen Berufsbildungsstätten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen vier Maßnahmenarten eine Förderung zu beantragen:
- Ausstattungsvorhaben
- Bauvorhaben
- Ausstattungs- und Bauvorhaben
- Errichtung von Kompetenzzentren
Was wird gefördert?
Um die Ausbildungsbereitschaft und -fähigkeit von KMU zu erhöhen und die Bedingungen zur beruflichen Weiterbildung zu verbessern, sind Investitionen zur Modernisierung und Erweiterung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (Ausstattungs- und Bauvorhaben) Gegenstand der Förderung.
Geplante Vorhaben sind möglichst frühzeitig unter Angabe der Gesamtausgaben dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen anzuzeigen. Anzeigen, die Investitionen zum Erwerb, Aus- und Umbau, zur Erweiterung oder Errichtung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks vorsehen und Ausgaben von 250.000 Euro überschreiten, werden dem Ausschuss zur Abstimmung bei Baumaßnahmen der Bildungseinrichtungen des Handwerks (ABB-Ausschuss) und des Hessischen Handwerkstages (HHT) zur Abstimmung der Fördervorhaben innerhalb der hessischen Handwerksorganisation vorgelegt.
Anträge, die Zuwendungen für Baumaßnahmen entsprechend VV Nr. 6 zu § 44 LHO enthalten, werden von der Bewilligungsbehörde an den Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen zur fachlichen Prüfung weitergeleitet. Von einer Beteiligung darf abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehene Gesamtzuwendung einen Anteil von 50 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten oder einen Betrag von 250.000 Euro nicht übersteigt.
Die Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche Effizienz unter Einschluss der Förderung) des Vorhabens ist mit Einreichung des Antrags auf Förderung nachzuweisen.
Ebenso ist eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten nach Art. 107 des AEUV bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Wer wird gefördert?
Begünstigte können Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete juristische Personen des Privatrechts sein, die Träger der überbetrieblichen Berufsbildungsstätten sind.
Überbetriebliche Berufsbildungsstätten im Sinne dieser Richtlinie sind produktionsunabhängige Bildungsstätten der außerschulischen beruflichen Bildung, die Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung durchführen. Sie stehen Aus- und Fortzubildenden der entsprechenden Berufe offen. Sie ergänzen die berufliche Grund- und Fachbildung, wenn der einzelne Betrieb die in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte nicht oder nicht mehr ausreichend vermitteln kann.
Liegt der Standort der überbetrieblichen Berufsbildungsstätte außerhalb Hessens muss diese die Ausbildung eines Berufes anbieten, der nicht in einer hessischen überbetrieblichen Berufsbildungsstätte erlernt werden kann. Zusätzlich müssen mindestens 10 Prozent der Lehrgangsteilnehmenden ihren Wohnsitz in Hessen haben.
Wie wird gefördert?
- Bei der Förderung ausschließlich aus Mitteln des EFRE müssen die förderfähigen Ausgaben:
- bei Bauvorhaben 500.000 Euro,
- Ausstattungsvorhaben 100.000 Euro übersteigen.
Bei der Förderung ausschließlich aus Mitteln des Landes Hessen müssen die förderfähigen Ausgaben:
- bei Bauvorhaben 50.000 Euro,
- bei Ausstattungsvorhaben 10.000 Euro übersteigen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Projekt, sofern die geplanten Gesamtausgaben in Summe 100.000 Euro überschreiten, im Vorfeld ebenfalls beim Bund (BAFA / BIBB) angezeigt werden muss.
Gefördert wird ausschließlich die Tätigkeit der Begünstigten im nicht wirtschaftlichen Bereich. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen. Sofern Begünstigte – wie im Regelfall – neben der förderfähigen, nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit auch noch wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist mittels Trennungsrechnung seitens der Begünstigten sicherzustellen, dass die Förderung tatsächlich ausschließlich dem nicht-wirtschaftlichen Bereich zugutekommt.
Förderfähig sind bei Bauvorhaben Ausgaben folgender Kostengruppen (KG) der DIN 276:2018-12:
- KG 200 Vorbereitende Maßnahmen
- KG 300 Bauwerk – Baukonstruktion
- KG 400 Bauwerk - Technische Anlagen
- KG 500 Außenanlagen und Freiflächen
- KG 600 Ausstattung und Kunstwerke
- KG 700 Baunebenkosten (z.B. Honorare der Architekten)
Bei Ausstattungsvorhaben sind Ausgaben für Ausstattungsgegenstände nach Beschaffungsplan förderfähig.
Laufende Ausgaben (Folgekosten) und Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken sind nicht förderfähig.
Für die Förderung ist eine angemessene Eigenleistung der Begünstigten von in der Regel 25 Prozent (10 Prozent in den GRW-Fördergebieten) erforderlich. Die Förderung der förderfähigen Ausgaben kann dann:
- für Vorhaben in GRW-Fördergebieten bis zu 90 Prozent betragen
- für Vorhaben mit Gesamtausgaben ab 50.000 Euro, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt und wenn eine Mitfinanzierung durch andere Zuwendungsgeber nicht zustande kommt, bis zu 75 Prozent bzw. in GRW-Fördergebieten bis zu 90 Prozent betragen
- für Vorhaben, bei denen eine Mitfinanzierung durch andere Zuwendungsgeber erfolgt, im Einzelfall und im Einvernehmen mit den anderen Zuwendungsgebern festgelegt werden. Die Höhe der Förderung des Landes Hessen sollte dabei nicht höher sein als die der anderen Zuwendungsgeber
- für Vorhaben, die außerhalb des Landes Hessen durchgeführt werden, bis zu 10 Prozent betragen
- bei der nicht investiven Förderung von Kompetenzzentren ausschließlich aus Mitteln des Landes Hessen bis zu 50 Prozent betragen
- für Ausstattungsvorhaben, deren förderfähige Ausgaben in der Regel 50.000 Euro nicht überschreiten, bei Alleinförderung durch das Land max. 50 Prozent betragen
Eine Förderung kann auch aus Mitteln des Landes Hessen erfolgen.
Der Träger der überbetrieblichen Berufsbildungsstätte hat innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids zur Lernortkooperation zwischen Betrieben, Berufsschulen und der überbetrieblichen Berufsbildungsstätte einen Koordinierungsausschuss einzurichten.
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Tel.:+49 611 774-7361
E-Mail: Sara.Parisi@wibank.de
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E-Mail: Julia.Werner@wibank.de
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