Förderung Forschung und Entwicklung in Unternehmen
Vorhaben im Sinne von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission in der jeweils gültigen Fassung.
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Unternehmen auf dem Gebiet der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung im Sinne von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission in der jeweils gültigen Fassung.
Wer wird gefördert?
Begünstigte können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sein. Als kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung gelten Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 in der jeweils geltenden Fassung.
Das Unternehmen muss einen Betriebssitz oder eine Betriebsstätte in Hessen haben.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird anteilig im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Für Personalkosten und Gemeinkosten werden vereinfachte Kostenoptionen zur Berechnung angewendet. Miet- und Leasingausgaben von Instrumenten und Ausrüstungen, die während des Durchführungszeitraums getätigt werden, sind gem. allgemeinen Teil der EFRE Richtlinie förderfähig.
Zudem sind Kosten nach Art. 25 Nr. 3 Buchst. a, b, d und e der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung förderfähig.
Die Förderung der Personalkosten erfolgt nach Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels Standardeinheitskosten.
Die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) erfolgt nach Art. 54 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden
die förderfähigen direkten Personalkosten mit einem Pauschalsatz in Höhe von 15 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des Vorhabens dar
Die Zuwendung beträgt für industrielle Forschung bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Für experimentelle Entwicklung beträgt die Zuwendung unter Anwendung der in Art. 25 Nr. 6 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten.
Die Zuwendung beträgt in der Regel nicht weniger als 50.000 Euro und nicht mehr als 500.000 Euro pro Vorhaben. Abweichungen sind im Einzelfall bei Vorliegen eines besonderen Landesinteresses möglich.
Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.
Erläuterung der Maßnahmearten:
„Industrielle Forschung“: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.
„Experimentelle Entwicklung“: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
Unterstützung bei der Antragstellung:
Das Förderprogramm wird von der HA Hessen Agentur GmbH im Rahmen des Technologie-land Hessen fachlich begleitet. Nutzen Sie bei Fragen gerne schon vor und während der Antragstellung die Möglichkeit einer ersten Beratung.
Ihre Ansprechpartnerin bei der Hessen Agentur:
Frau Renate Kirsch
HA Hessen Agentur GmbH
Tel.: +49 (611) 95017-8665
E-Mail: Renate.Kirsch@hessen-agentur.de
Nach vollständigem Eingang Ihres Antrags im Kundenportal der WIBank werden Sie von der HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle kontaktiert und zu inhaltlichen sowie formalen Fragen beraten. Bei positiver Begutachtung der Unterlagen folgt eine Bewertung des Vorhabens durch ein Beratungsgremium. Nach erfolgter Einschätzung des Gremiums folgt die formale Prüfung des Antrags durch die WIBank.
Ansprechpersonen / Kontakt der WIBank
Frau Carola Boose
Tel.: +49 (611) 774-7268
E-Mail: carola.boose@wibank.de
Frau Jasmin Hanka
Tel.: +49 (611) 774-6020
E-Mail: jasmin.hanka@wibank.de
Herr Erhan Üc
Tel.: +49 (611) 774- 7635
E-Mail: Erhan.Uec@wibank.de
Downloads
Die Antragstellung und Projektbearbeitung für den ESF/EFRE sowie entsprechende Landesprogramme in Hessen erfolgt in der Förderperiode 2021 - 2027 über ein neues Kundenportal. **Es ist nicht identisch mit dem ESF/EFRE Kundenportal für die Förderperiode 2014 - 2020.** Zur Nutzung des Kundenportals sind folgende technische Voraussetzungen zu erfüllen: Verwendung eines aktuellen Browsers; Aktivierung von JavaScript; Verwendung des Adobe Acrobat Readers. Bei technischen Problemen mit dem Kundenportal wenden Sie sich bitte an den Support. Diesen erreichen Sie direkt unter 069/9132-6299 oder per Mail: support.kundenportal@wibank.de.
Kundenportal