bauen & wohnen Zuschuss

Förderung der lokalen Ökonomie

Gefördert werden kommunale Vorhaben zur Förderung der Wirtschaft in vom für Städtebau zuständigen Ministerium anerkannten Stadtquartieren oder Stadtteilen (Kommunales Lokale-Ökonomie-Programm).

Dieses Programm kann nicht mehr beantragt werden

Was wird gefördert?

Städtische Quartiere beinhalten Potenzial für neue Arbeitsplätze, für Existenzgründungen, insbesondere im Einzelhandel, in der Gastronomie oder auch der Kultur- und Kreativwirtschaft. Die Förderung der lokalen Ökonomie verfolgt eines oder mehrere der nachstehenden Ziele:

  • Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der gewerblichen Wirtschaft, auch durch Beratungsleistungen
  • Sicherung bestehender Unternehmen durch Modernisierung der Betriebsausstattung, zum Beispiel der Ladenausstattung
  • Gründung und/oder Ansiedlung kleinster und kleiner Unternehmen einschließlich Dienstleister und Freiberufler, auch im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft
  • Erweiterung bestehender Unternehmen
  • Schaffung neuer Arbeitsplätze
  • Schaffung von Ausbildungsplätzen für besonders benachteiligte Personen einschließlich Migranten.

Folgende eigene Ausgaben der Stadt oder Gemeinde sind zuwendungsfähig:

  • Ausgaben für eigenes  oder mit der Umsetzung des Lokale-Ökonomie-Programms beauftragtes Personal
  • Direkte und indirekte Sachausgaben, die zur Umsetzung des  Lokale-Ökonomie-Programms nötig sind, wie Raummieten einschließlich Nebenkosten, Möblierung eines Beratungsraumes für Letztempfänger, Telefongebühren, Büroverbrauchsmaterialien, gedrucktes Infomaterial u. a. m.

Direkte Sachausgaben sind zuwendungsfähig, sofern sie eindeutig belegbar sind. Indirekte  Sachausgaben können alternativ in Höhe von 15 Prozent der direkten Personalausgaben als förderfähige Gemeinkosten pauschal - bezogen auf das gesamte Vorhaben – geltend gemacht werden. Ein Nachweis über tatsächlich entstandene Gemeinkosten ist bei der Pauschalberechnung nicht zu erbringen.

Die Stadt oder Gemeinde kann folgende Ausgaben der Letztempfänger als zuwendungsfähig bewilligen und anerkennen:

  • Personalausgaben für Auszubildende mit Handicaps (z.B. Migrantin oder Migrant, körperliche oder geistige Behinderung, schlechtes Abschlusszeugnis).
  • Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben stehen. Hierzu zählen beispielsweise Ausgaben für an Dritte vergebene (Liefer-)Aufträge, Bauausgaben, Baumaterial, Raumeinrichtungen, Büro- oder branchenspezifische Ausstattungen, Verbrauchsmaterial im geringen Umfang als Erstausstattung, Ausgaben für Beratungen.
  • Eigenleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen, Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist.
    Diese können als förderfähig anerkannt werden, soweit die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch diese Sachleistungen umfasst, nicht über den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen liegt.
    Dabei wird der Wert der  Arbeitsleistung auf einen Stundensatz von fünfzehn Euro festgelegt. Zuwendungsfähig ist maximal ein Betrag von 4.000 Euro für die Erbringung von Arbeitsleistungen.
    Arbeits- oder Dienstleistungen sind mittels taggenauem Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen so zu dokumentieren, dass sie von der Bewilligungsstelle oder den unter Teil A Nr. 1.12 angeführten Prüforganen geprüft werden können.
  • Betriebsausgaben für Mieten oder Pachten; diese sind für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach einer Existenzgründung zuwendungsfähig.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben der Letztempfänger

  • für Grunderwerb,
  • nicht in Anspruch genommen Skonti oder Rabatte,
  • erstattungsfähige Umsatzsteuer,
  • Sollzinsen,
  • Ausgaben für Personal, auch von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen („450-Euro-Job“).

Maximal 20 Prozent der bewilligten Zuwendung können für Sach- und Personalausgaben, für eigenes oder fremdes Personal (auch zur Hilfestellung bei der Antragstellung der Letztempfänger – Teil A Nr. 1.7 der Richtlinie) verwendet werden.

Mindestens 80 Prozent der bewilligten Zuwendung sind zur Weiterleitung an Letztempfänger für investive und nicht-investive Maßnahmen (z.B. architektonische Beratung, Organisation von verkaufsfördernden Eventveranstaltungen durch örtliche Gewerbe- oder Verkehrsvereine) zu verwenden. 

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind hessische Städte und Gemeinden, die entweder Ober- oder Mittelzentrum sind und/oder in ein Programm der nationalen Städtebauförderung oder in das INGEplus-Programm  des Landes Hessen aufgenommen worden sind. Außerdem sind hessische Gemeinden der Dorfentwicklung mit einem Integrierten kommunalen Entwicklungskonzept (IKEK) für den Kernort nachrangig antragsberechtigt.

Zuwendungsempfänger sind die hessischen Städte und Gemeinden.

Das Förderprogramm INGEplus des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unterstützt die Einrichtung von Innovationsbereichen in Geschäftsquartieren nach dem Gesetz zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE). Im Jahre 2015 fand ein einmaliges Bewerbungs- und Auswahlverfahren statt.

Welche Voraussetzungen gibt es?

Fördergebiete sind vorrangig die Gebiete der Bund-Länder-Städtebauförderung in Hessen.

Ausnahmen oder Abweichungen vom Zuschnitt vorgenannter Gebiete sind mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums möglich, wenn diese mit dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept oder aufgrund lokaler Erfordernisse begründet werden können.

Voraussetzung für die Förderung ist ein Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK) mit einem querschnittsorientierten Handlungsansatz. Das Entwicklungskonzept muss zwei von drei der im IWB-EFRE-Programm Hessen 2014-2020 festgelegten thematischen Ziele adressieren. Diese sind:

  • die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Unternehmensgründungen,
  • die Verminderung von CO2-Emissionen sowie
  • Umweltschutz und die nachhaltige Nutzung von Ressourcen.

Die gleichen Anforderungen gelten für ein IKEK. 

Das ISEK muss vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Beschlussfassung durch die kommunalen politischen Gremien im Zuge der Aufnahme in ein nationales Städtebauförderprogramm gebilligt worden sein. 

Antragsberechtigte können auch unabhängig von der Aufnahme in ein nationales Städtebauförderprogramm ein ISEK als Voraussetzung für die Förderfähigkeit im EFRE erarbeiten und dieses nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung oder die Gemeindevertretung zur Billigung durch das  Ministerium bei der WIBank zweifach einreichen. 

Weitere Fördervoraussetzung ist, dass die Antragsberechtigten eine Vereinbarung mit der EFRE-Verwaltungsbehörde im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden, Abt. II, Referat 6, Tel. 0611-815-0, über die Auswahl von Vorhaben im Rahmen Integrierter Stadtentwicklungskonzepte nach Art. 7 Abs. 4 und Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 abschließen. Der Inhalt der Vereinbarung steht Ihnen unter den Downloads bereit.

Wie sind die Konditionen?

Die Zuwendung an die Stadt oder Gemeinde beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Lokalen-Ökonomie-Programms. Als Maximalfördersatz für eine Vorhabenförderung von Letztempfängern im Rahmen eines solchen kommunalen „Lokale-Ökonomie-Programms“ gelten ebenfalls 50 Prozent.

Die Maximalförderung an Letztempfänger soll 25 000 Euro nicht überschreiten. Eine höhere Förderung ist im Rahmen der De-minimis-Grenze nur ausnahmsweise bei lokal besonders wichtigen Betrieben, bei Frequenzbringern für das Fördergebiet oder bei der Schaffung neuer sozialversicherungspflichtiger Teilzeit- oder Vollzeitarbeitsplätze im Zusammenhang mit Investitionen möglich. 

Rechtliche Hinweise

Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung aus diesem Programm besteht nicht.

Der Förderung liegen zugrunde:

  • Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung kommunaler Investitionen zur Revitalisierung von Siedlungsbereichen einschließlich Förderung der lokalen Ökonomie in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (IWB-EFRE-Programm Hessen 2014-2020).
  • Verordnungen  (EU) Nr. 1301/2013 und 1303/2013 (EFRE-Verordnung) sowie die dazugehörigen Durchführungsverordnungen (EU)
  • Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Verordnung)
  • Operationelle Programm für die Förderung von Investitionen in Wachstum und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 2014 bis 2020 (IWB-EFRE-Programm Hessen)
  • Landeshaushaltsordnung des Landes Hessen (LHO) und Anlage 3 zu § 44 (ANBest-GK)
  • der Gemeinsame Runderlass zum Öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antragsteller reicht den Förderantrag in elektronischer Form ein. Weitere Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Kundenportal.

Siehe hierzu auch die Hinweise in der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung kommunaler Investitionen zur Revitalisierung von Siedlungsbereichen einschließlich Förderung der lokalen Ökonomie in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (IWB-EFRE-Programm Hessen 2014-2020).

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Weg zur Förderung

Anträge sind einzureichen über das Kundenportal.

Antragsprüfung durch die WIBank.

Ggf. Bewilligung mittels Zuwendungsbescheid durch die WIBank.

Die Antragstellung und Projektbearbeitung für den ESF und EFRE in Hessen erfolgt über das Kundenportal. Zur Nutzung des Kundenportals sind folgende technische Voraussetzungen zu erfüllen: Verwendung des Internet Explorers; Aktivierung der Kompatibilitätsansicht für wibank.de; Aktivierung von JavaScript; Verwendung des Adobe Acrobat Readers.

Kundenportal für Förderperiode 2014-2020

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Martina Heun

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