Förderung innovativer Energievorhaben - Pilot- und Demonstrationsvorhaben
Förderung innovativer Energievorhaben im Sinne von Art. 36 Abs. 5 oder in Art. 40 Abs. 4 oder in Art. 41 Abs. 6 oder in Art. 46 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung oder beihilfefrei.
- erneuerbare Energien
- Energieeffizienz und Energieeinsparung
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
In den Pilot- und Demonstrationsvorhaben sollen neue Strategien und Lösungen, Technologien oder Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung, zur Speicherung von Energie oder zur Netzintegration entwickelt oder angewendet werden. Die in einem Vorhaben eingesetzten Technologien bzw. Technologiekombinationen müssen auf weitere Vorhaben in vergleichbaren Anwendungsfällen übertragbar sein.
Die Pilot- und Demonstrationsvorhaben sollen geeignet sein, die Ziele des Hessischen Energiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu unterstützen und zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende in Hessen beizutragen. Durch o.g. Vorhaben soll eine Verringerung klimarelevanter Emissionen bewirkt werden. Sie sollen eine technologische, ökonomische oder ökologische Verbesserung zu marktgängigen Lösungen erwarten lassen.
Pilot- und Demonstrationsvorhaben sollen der erstmaligen Erprobung neuer Technologien oder Verfahren dienen bzw. die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes neuer Technologien oder Verfahren in beispielhaften und mustergültigen Anlagen unter Beweis stellen und möglicherweise vorhandene Mängel beseitigen.
Wer wird gefördert?
Begünstigte, und damit auch Verbundpartner, können Unternehmen, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunale Gebietskörperschaften, Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften, Verbände, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften sein
Wie wird gefördert?
Für Pilot- und Demonstrationsvorhaben sind die entweder in Art. 36 Nr. 4 oder Nr. 11 oder in Art. 41 Nr. 6 oder in Art. 46 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Kosten förderfähig
Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 36 Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.
Die Zuwendung beträgt bis zu 45 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 41 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.
Die Zuwendung beträgt bis zu 30 Prozent der förderfähigen Kosten für die Gewährung einer Beihilfe nach Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung. Die in Art. 46 Nr. 7 und Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung genannten Erhöhungen können Anwendung finden.
Vorhaben bzw. Teilvorhaben, die von Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunalen Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen von kommunalen Gebietskörperschaften, Zweckverbänden Verbänden, Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften durchgeführt werden, werden nur nach Nr. 2.4.6 gefördert, soweit sie als Begünstigte im Vorhaben bzw. Teilvorhaben nicht wirtschaftlich tätig sind. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Beihilfe an Unternehmen führen.
Förderfähig sind Sachausgaben und Gemeinkosten.
Für öffentlich-rechtliche Begünstigte, erfolgt die Förderung von indirekten Kosten eines Vorhabens (Gemeinkosten) nach Art. 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in der jeweils geltenden Fassung mittels eines Pauschalsatzes. Zur Ermittlung der förderfähigen Gemeinkosten eines Vorhabens werden die förderfähigen direkten Sachausgaben mit einem Pauschalsatz in Höhe von 7 Prozent multipliziert. Der dabei ermittelte Wert stellt die Höhe der förderfähigen Gemeinkosten des entsprechenden Vorhabens dar.
Die Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben und Kosten. Die Vorhaben können ergänzend zu den Mitteln des EFRE auch aus Mitteln des Landes Hessen kofinanziert werden.
Pilot- und Demonstrationsvorhaben mit weniger als 400.000 Euro förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten sind von der Förderung ausgeschlossen. Teilvorhaben eines Verbundvorhabens sind dann von der Förderung ausgeschlossen, wenn die förderfähigen Ausgaben bzw. Kosten weniger als 100.000 Euro betragen.
Unterstützung bei der Antragstellung:
Unter dem Förderschwerpunkt „Innovative Energietechnologien” wird das Förderprogramm von der HA Hessen Agentur GmbH fachlich begleitet. Nutzen Sie bei Fragen gerne schon vor und während der Antragstellung die Möglichkeit einer ersten Beratung.
Ihr Ansprechpartner bei der Hessen Agentur:
Herr Manuel Sturm
HA Hessen Agentur GmbH
Tel.: +49 (611) 95017-8953
E-Mail: Manuel.Sturm@hessen-agentur.de
Nach vollständigem Eingang Ihres Antrags im Kundenportal der WIBank werden Sie von der HA Hessen Agentur GmbH als fachtechnische Dienststelle kontaktiert und zu inhaltlichen sowie formalen Fragen beraten. Bei positiver Begutachtung der Unterlagen folgt eine Bewertung des Vorhabens durch ein Beratungsgremium. Nach erfolgter Einschätzung des Gremiums folgt die formale Prüfung des Antrags durch die WIBank. Weitere Informationen unter: https://www.innovationsfoerderung-hessen.de/energietechnologien
Unter dem Förderschwerpunkt „Innovative Energieeffizienztechnologien und -maßnahmen“ wird das Förderprogramm von der LEA LandesEnergieAgentur Hessen GmbH fachlich begleitet. Nutzen Sie bei Fragen gerne schon vor und während der Antragstellung die Möglichkeit einer ersten Beratung.
Ihre Ansprechpartnerin bei der LEA LandesEnergieAgentur Hessen GmbH:
Frau Mozhgan Shirani
LEA LandesEnergieAgentur Hessen GmbH
Tel.: +49 (611) 95017-8413
E-Mail: mozhgan.shirani@lea-hessen.de
Nach vollständigem Eingang Ihres Antrags im Kundenportal der WIBank werden Sie von der LEA LandesEnergieAgentur Hessen GmbH oder Dritten als fachtechnische Dienststelle kontaktiert und zu inhaltlichen sowie formalen Fragen beraten. Bei positiver Begutachtung der Unterlagen folgt die formale Prüfung des Antrags durch die WIBank. Ein Gremiumsverfahren wird hier nicht vorgeschaltet.
Ansprechpersonen / Kontakt der WIBank
Bereich „Innovative Energietechnologien”
Frau Allison McNeill
Tel.: +49 (611) 774-7607
E-Mail: AllisonLaraine.McNeill@wibank.de
Bereich „Innovative Energieeffizienztechnologien und -maßnahmen”
Herr Thorsten Schalk
Tel.: +49 (611) 774-7974
E-Mail: Thorsten.Schalk@wibank.de
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Die Antragstellung und Projektbearbeitung für den ESF/EFRE sowie entsprechende Landesprogramme in Hessen erfolgt in der Förderperiode 2021 - 2027 über ein neues Kundenportal. **Es ist nicht identisch mit dem ESF/EFRE Kundenportal für die Förderperiode 2014 - 2020.** Zur Nutzung des Kundenportals sind folgende technische Voraussetzungen zu erfüllen: Verwendung eines aktuellen Browsers; Aktivierung von JavaScript; Verwendung des Adobe Acrobat Readers. Bei technischen Problemen mit dem Kundenportal wenden Sie sich bitte an den Support. Diesen erreichen Sie direkt unter 069/9132-6299 oder per Mail: support.kundenportal@wibank.de.
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