Erwerb von Belegungsrechten
Im Rahmen dieses Landesprogramms werden in festgelegten Kommunen (siehe Liste unter Downloads) für den Erwerb von Belegungsrechten an Bestandswohnungen Zuschüsse vergeben.
- 10 Jahre Bindung
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
Gefördert wird der Erwerb von Belegungsrechten an geeigneten Bestandswohnungen im festgelegten Fördergebiet (siehe Richtlinie unter Downloads).
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt ist der Eigentümer / Erbbauberechtigte von Mietwohnungen.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Die Förderung wird unterschieden in:
a) Den Erwerb von Belegungsrechten an Wohnungen, die keiner Bindung unterliegen und zur Belegung frei sind und
b) Den Erwerb von Belegungsrechten nach Auslaufen bestehender Bindungen. Das Bindungsende muss – bezogen auf das Jahr der Antragsstellung nach der maßgebenden Richtlinie - zwischen dem 31. Dezember des vorangegangenen Jahres und dem 31. Dezember des zweiten Jahres danach liegen.
Wie sind die Konditionen?
Der Zuschuss beträgt bei einer Förderung nach
a) 2,50 Euro pro m2 förderfähiger Wohnfläche multipliziert mit der Bindungsdauer in Monaten und nach
b) 1,50 Euro pro m2 förderfähiger Wohnfläche multipliziert mit der Bindungsdauer in Monaten.
Zusätzlich zur Förderung wird ein Entgelt von 0,50 Euro pro m2 förderfähiger Wohnfläche multipliziert mit der Bindungsdauer in Monaten gewährt.
Rechtliche Hinweise
Der Zeitraum der Mietpreis- und Belegungsbindung beträgt 10 Jahre.
Belegungsbindung
Die Wohnungen sind bestimmt für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 HWoFG in Verbindung mit § 5 Abs 4 HWoFG nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze beträgt danach derzeit:
- Für einen Einpersonenhaushalt 18.166 Euro
- für einen Zweipersonenhaushalt 27.561 Euro
- zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 6.265 Euro
- Für jedes zum Haushalt rechnende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 833 Euro jährlich
Für die Einkommensermittlung sind die §§ 6 und 7 HWoFG anzuwenden. Der Wohnungssuchende weist seine Wohnberechtigung gegenüber dem Vermieter durch einen Wohnberechtigungsschein (§ 17 HWoFG) nach, aus dem sich die maßgebliche Wohnungsgröße nach Raumzahl oder Wohnfläche ergibt.
In durch Verordnung festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf nach § 5a HWoBindG darf die Wohnung nur einer von der Gemeinde benannten wohnungssuchenden Person zum Gebrauch überlassen werden. Die Wohnberechtigung der wohnungssuchenden Person wird vor der Benennung geprüft und gilt mit der Benennung als erfüllt.
Die Bindungen beginnen bei einer Förderung nach a) ab erstmaliger Belegung der Wohnung nach der maßgebenden Richtlinie. Bei einer Förderung nach b) frühestens jedoch mit Ablauf der vorausgegangen Bindungen.
Mietpreisbindung
Bei einer Zuwendung nach a) darf die monatliche Miete je m2 Wohnfläche die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich der gewährten Zuwendung (einschließlich der gewährten Förderung durch die Kommune) je m2 Wohnfläche während der Dauer der Bindungen nicht überschreiten.
Bei einer Zuwendung nach b) knüpft die Miete an die letzte gebundene Miete (Sozialmiete) an.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Anträge sind über die zuständige Wohnraumförderungsstelle anzumelden; zuständig ist in Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern der Magistrat, im Übrigen der Kreisausschuss des Landkreises, in dessen Gebiet die betroffenen Förderwohnungen liegen.
Weg zur Förderung
Antrag stellen über die zuständige Wohnungsbauförderungsstelle. Weiterleitung des Antrags an das zuständige Ministerium, welches die Mittelverteilung vornimmt.
Sollten für Ihren Antrag Zuschüsse bereit gestellt werden, erfolgt die weitere Bearbeitung bei der WIBank.
Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Matthias Frank
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