Infrastruktur finanzieren Zuschuss

Erschließung von Industrie- und Gewerbegebieten

Kommunale Investitionen zur Erschließung und zum Ausbau von Industrie- und Gewerbegebieten.

  • Ansiedlung/Entwicklung gewerblicher Betriebe
  • Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen
  • Projektförderung als Anteilsfinanzierung

Was wird gefördert?

Das Land Hessen fördert bedarfsorientiert und in begrenztem Umfang Investitionen zur Erschließung und zum Ausbau gewerblicher und industrieller Flächen.

Projekte, die im Rahmen einer interkommunalen Kooperation verwirklicht werden, haben grundsätzlich Vorrang.

Gefördert werden können Sach- und Personalausgaben für Gutachten, Beratungsleistungen sowie Erschließung und Ausbau von Industrie- und Gewerbegebieten.

Gutachten und Beratungsleistungen

  • Bestandsaufnahmen,
  • Rahmenpläne,
  • Markt- und Potenzialanalysen,
  • integrierte Stadtentwicklungskonzepte,
  • Machbarkeitsstudien,
  • Folgeabschätzungen geplanter Bauvorhaben auf Klima und Umwelt,
  • Planungs- und Beratungsleistungen (ohne Bauleitplanung), die der Träger zur Vorbereitung und Durchführung zuwendungsfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nimmt.
  • Ausgaben für die Vermarktung der geförderten Fläche, wenn diese Leistung von Dritten eingeholt wird.

Die Gutachten sollen dabei auch Aussagen zur Umsetzung einer „grünen Infrastruktur“ treffen.

Erschließung und Ausbau von Industrie- und Gewerbegebieten

Hierzu gehören insbesondere Sachausgaben für

  • den Bau von Erschließungsstraßen mit Geh- und Radwegen und Beleuchtung,
  • die Errichtung oder den Ausbau von Verkehrsverbindungen zur Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz,
  • die Schaffung öffentlicher Parkmöglichkeiten innerhalb des Gewerbegebietes,
  • den Bau von Energie-, Wasser- und Abwasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen sowie von Kommunikationsleitungen bis zur Anbindung an das regionale/überregionale Versorgungsnetz oder nächsten Knotenpunkt
  • den Bau von Anlagen zur Beseitigung und Reinigung von Abwasser und Abfall,
  • den Bau von Gleisanschlüssen (keine Privatgleisanschlüsse),
  • die Begrünung der öffentlichen Flächen innerhalb des Gewerbegebietes,
  • Umweltschutzmaßnahmen und ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
  • die Baureifmachung des Geländes (z.B. Geländegestaltung) und
  • den Abbruch, die Sanierung und den Rückbau von Gebäuden und Anlagen einschließlich der Beseitigung von Altlasten.

Sach- und Personalausgaben der Träger sind zuwendungsfähig, soweit sie in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Bei Baumaßnahmen gehören hierzu Bauausgaben und Baunebenausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Hochbauvorhaben bestimmen sich nach der DIN 276.

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Ausgaben für den Grunderwerb
  • Ausgaben für die Bauleitplanung
  • Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten
  • Hausanschlusskosten
  • Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers
  • Bauherrenaufgaben (KG 710)
  • Ausgaben für Leistungen kommunaler, rechtlich nicht selbstständiger Eigenbetriebe
  • ökologische Ausgleichszahlungen
  • Finanzierungskosten (KG 760)
  • Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer nach Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann
  • Ausgaben für die Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung (Leistungsphase 1 bis 4 HOAI)
  • Ausgaben für nicht-öffentliche Erschließung (KG 230)
  • Ausgaben für Veranstaltungen (zum Beispiel Grundsteinlegung, Richtfest, Einweihungsfeier)
  • Ausgleichsabgaben
  • Ausgaben für die Fertigstellungspflege bei Begrünungsmaßnahmen über den Zeitraum eines Jahres hinaus

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind:

  • Gemeinde, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Kreise
  • Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen
  • Natürliche und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind

Bei Einsatz der begrenzten Landesmittel ist Hessen Fördergebiet. Der Einsatz von GRW-Mitteln ist nur innerhalb der GRW-Fördergebietskulisse möglich. 

Welche Voraussetzungen gibt es?

Gefördert werden nur Maßnahmen, die die Voraussetzung für die Ansiedlung und Entwicklung von mehreren gewerblichen Betrieben schaffen. Hierfür muss ein konkreter Bedarf nachgewiesen werden. Dabei sind zielgerichtet und vorrangig Betriebe anzusiedeln, deren Investitionsvorhaben zusätzliche Einkommensquellen schaffen, die das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer erhöhen und die neue Dauerarbeitsplätze schaffen oder vorhandene sichern.

Die Förderung von Erschließungsmaßnahmen zu Gunsten eines einzelnen Unternehmens ist beihilferechtlich nicht zulässig. Werden auf den erschlossenen Flächen neben Gewerbebetrieben auch wirtschaftsnahe Infrastruktureinrichtungen zum Beispiel für den Technologietransfer oder/und Gründerzentren angesiedelt, ist dies förderunschädlich.

Infrastrukturmaßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels und zugunsten energieerzeugender Anlagen sind nicht zuwendungsfähig.

Die zweckentsprechende Nutzung der geförderten Vorhaben ist auf die Dauer von 15 Jahren sicherzustellen.

Bei einer Förderung im Rahmen der GRW sind die Bestimmungen des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens einzuhalten.

Die mit Fördermitteln nach dieser Richtlinie erschlossenen Industrie- und Gewerbegelände werden nach öffentlicher Verkaufsbemühung, wie zum Beispiel durch Bewerbung im Internet und in überregionalen Tageszeitungen, Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Einschaltung eines überregionalen Maklers, zum Marktpreis aufgrund des wirtschaftlich besten Gebots verkauft. Soweit der Verkaufspreis die Kosten für den Grundstückserwerb, zuzüglich des Eigenanteils des Trägers an den Erschließungskosten überschreitet, wird der gewährte Zuschuss um den übersteigenden Teil gekürzt.

Werden die Grundstücke unter dem Marktpreis verkauft, ist der damit verbundene Fördervorteil bei der Subventionsberechnung im Rahmen der Förderhöchstsätze anzurechnen.

Wie sind die Konditionen?

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Die Förderung von Industrie- und Gewerbegebieten erfolgt ausschließlich aus GRW- und/oder Landesmitteln.

Bei einer Förderung aus Mitteln der GRW beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bei einer Förderung aus Landesmitteln beträgt der Fördersatz in der Regel bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Der Fördersatz richtet sich nach der Art und dem Umfang des Projektes sowie nach seiner regionalen Bedeutung. Bei investiven Projekten kommunaler Zuwendungsempfänger bestimmt er sich im Einzelfall nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit und Stellung im Lasten- und Finanzausgleich. Hierdurch kann der Fördersatz um 10 Prozent unter- oder überschritten werden.

Ergebnisse integrierter Stadtentwicklungskonzepte oder von Potenzialanalysen und Empfehlungen der Regionalforen werden bei der Projektförderung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten berücksichtigt, sofern keine überregionalen Gesichtspunkte entgegenstehen.

Zuwendungen für Erschließungsmaßnahmen verlieren ihre Gültigkeit, wenn nicht spätestens sechs Monate nach Eintreten der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides mit dem Vorhaben begonnen wurde. In besonders begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden. 

Rechtliche Hinweise

Die Zuwendungen zur Erschließung und zum Ausbau von Industrie- und Gewerbegebieten fallen nicht unter Art. 107 ff AEUV, sie sind keine Beihilfen.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen schriftlich und elektronisch (über das Onlineportal der WIBank) zu stellen.

Im Rahmen der Antragstellung muss eine Vermarktungsstrategie für das geförderte Gewerbe-/Industriegebiet vorgelegt werden.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es zielführend ist, bei Interesse an einer Förderung mit unseren Ansprechpartnern eine Vorabstimmung durchzuführen. Wir bitten Sie, diese Möglichkeit zu nutzen.


Weg zur Förderung

Anträge sind einzureichen über das Kundenportal.

Antragsprüfung durch die WIBank.

Ggf. Bewilligung mittels Zuwendungsbescheid durch die WIBank.

Die Antragstellung und Projektbearbeitung für den ESF und EFRE in Hessen erfolgt über das Kundenportal. Zur Nutzung des Kundenportals sind folgende technische Voraussetzungen zu erfüllen: Verwendung des Internet Explorers; Aktivierung der Kompatibilitätsansicht für wibank.de; Aktivierung von JavaScript; Verwendung des Adobe Acrobat Readers.

Kundenportal für Förderperiode 2014-2020

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Olga Popova

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