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Förderung Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien

Förderung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in den Kommunen (Kommunalrichtlinie (Energie))

Die Landesregierung unterstützt die hessischen Kommunen bei der umfassenden energetischen Modernisierung ihres Gebäudebestandes. Der Programmname lautete bis 28.02.2017 "Energetische Modernisierung kommunaler Nichtwohngebäude".

  • Kostensenkend
  • Zukunftsweisend
  • Mind. 25.000 Euro förderfähig
Beschreibbare Antragsformulare sind in Vorbereitung und werden für Sie in Kürze bereit stehen.
 

Was wird gefördert?

Gefördert werden

  • die energetische Modernisierung von Nichtwohngebäuden, die sich in einem energetisch nachteiligen Zustand befinden.
  • Ersatzneubauten und Neubauten als Modellvorhaben mit besonders hohen energetischen Standards.
  • Solarabsorberanlagen und Energieeffizienzmaßnahmen in kommunalen Freibädern
  • Geräte und Anlagen zur Gebäudeautomation kommunaler Nichtwohngebäude
  • Investive Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie von innovative Pilot- und Demonstrationsvorhaben mit besonders hohen energetischen Standards.

Hinweis: Nichtwohngebäude sind Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen und keine Wohngebäude im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 33 GEG sind, die also nach ihrer Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dienen.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt nach diesem Programm sind die Städte und Gemeinden, die Landkreise sowie kommunale Zweckverbände (kommunale Gebietskörperschaften) in Hessen.

Bei kommunalersetzenden Maßnahmen können die Kommunen die bewilligten Fördermittel auf Antrag an nicht kommunale Träger weiterleiten. Auch bei kommunalersetzenden Maßnahmen gelten die Konditionen für die kommunalen Zuwendungsempfänger (z. B. Förderquote nach kommunaler Leistungsfähigkeit, Zuschlag für Klimakommunen).

Wie sind die Konditionen?

Die Zuschusshöhe ist variabel, je nach Ausführung (siehe Richtlinie). 

Rechtliche Hinweise

Es gelten die Richtlinien des Landes Hessen nach § 3 des Hessischen Energiegesetzes (HEG) zur Förderung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in den Kommunen (Kommunalrichtlinie (Energie)).

Hinweise:

  • Der in der Kommunalrichtlinie geltende KfW-Effizienzgebäude-Standard für Modernisierungen nach Teil II Nr. 1 entspricht dem KfW-Effizienzgebäude 70 Standard.
  • Der in der Kommunalrichtlinie geltende effizienteste KfW-Effizienzgebäude-Standard für Ersatzneubauten und Neubauten nach Teil III Nr. 1.1 entspricht dem Klimafreundlichen Neubau (KFN).

Änderung ab 01.01.2025 - Heizanlagen mit fossilen Brennstoffen nicht mehr förderfähig
Gemäß Artikel 17 Absatz 15 der novellierten Europäischen Gebäuderichtlinie (EU-Richtlinie 2024/1275) dürfen ab dem 1. Januar 2025 keine finanziellen Anreize mehr für die Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln zur Verfügung gestellt werden. Daher entfällt ab dem 01. Januar 2025 die Förderung der Ausgaben nach Teil II der Kommunalrichtlinie (Energie) i.V.m. der Anlage Kostenrichtwerte und technische Anforderungen, Gruppe 2, für den

  • Austausch des Wärmeerzeugers einer zentralen Heizungsanlage gegen einen mit Brennwertnutzung (Gas, Öl)“ (G 1), 
  • Einsatz von Klein-KWK (G2),
  • Einsatz fossil angetriebener Wärmepumpen (G 6)
     

Darüber hinaus ist es erforderlich, die Förderung von Solarabsorberanlagen und Energieeffizienzmaßnahmen in kommunalen Freibädern nach der Kommunalrichtlinie (Energie) i.V.m. dem Merkblatt zur Förderung von Solarabsorberanlagen und Energieeffizienzmaßnahmen in kommunalen Freibädern in Teilen zu ändern: Die „Förderung von Neu- oder Ersatzinvestitionen für konventionelle Wärmeerzeugungsanlagen“ entfällt und wird ersetzt durch „Förderung von Neu- oder Ersatzinvestitionen für nicht fossil betriebene Wärmeerzeugungsanlagen“.

 

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Die Förderanträge sind bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen einzureichen.
Für weitere Informationen zur Förderung und deren Abwicklung lesen Sie bitte die Richtlinien des Landes Hessen nach § 3 des Hessischen Energiegesetzes (HEG) zur Förderung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in den Kommunen (Kommunalrichtlinie (Energie)).

 

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Downloads


Weg zur Förderung

Antrag stellen bei der WIBank.

Je nach Antragsart wird der Antrag bei der WIBank oder durch einen vom zuständigen Ministerium beauftragten Dienstleister geprüft.

Nach der Prüfung erfolgt ggf. die Zusage durch die WIBank.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

WIBank Team Energieeffizienz (Kommunalrichtlinie Energie)

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