Einrichtung und Betrieb von Kompetenz- und Anwendungszentren
Förderung der Einrichtung und des Betriebs von Kompetenz- und Anwendungszentren an Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie Forschungscampusmodelle
Vorhaben zur Vorbereitung, zur Einrichtung und zum Betrieb von Kompetenz- und Anwendungszentren sowie vergleichbaren innovationsrelevanten Einrichtungen an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen
- Förderung nach der Richtlinie HMWK
- Einrichtung und Betrieb von Kompetenz- und Anwendungszentren
- Einrichtung und Betrieb von Forschungscampusmodellen und Innovationscluster
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
- Vorhaben zur Vorbereitung, zur Einrichtung und zum Betrieb von Kompetenz- und Anwendungszentren sowie vergleichbaren innovationsrelevanten Einrichtungen an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Auch der Transfer von Forschungsergebnissen und die Vernetzung der vorgenannten Einrichtungen sowie auch der Ausbau und die Weiterentwicklung vorhandener Einrichtungen werden gefördert.
- Einrichtung und der Betrieb von Forschungscampusmodellen und anderen Kooperationsmodellen von Wissenschaft und Wirtschaft (Innovationscluster), an denen Partner aus der Wirtschaft beteiligt sind, um so Forschungspotentiale zu erschließen, zu bündeln und Forschungsergebnisse zu verwerten. Gefördert werden auch der Ausbau und die Weiterentwicklung vorhandener Einrichtungen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind die Hochschulen des Landes Hessen, das Universitätsklinikum Frankfurt, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Innovationscluster, als Betreiber einer Forschungs- bzw. Innovationsinfrastruktur.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Mit dem Projekt darf noch nicht begonnen worden sein.
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sind als Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und Innovationscluster als Betreiber einer Forschungs- bzw. Innovationsinfrastruktur, die sich unabhängig von ihrer Rechtsform zu mindestens 50% in Trägerschaft von Hochschulen des Landes Hessen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen befinden, förderberechtigt.
Im Fall der Antragstellung durch einen Innovationscluster ist der Antrag von der juristischen Person zu stellen, welche den Cluster betreibt.
Antragsberechtigte müssen ihren Sitz bzw. eine Niederlassung in Hessen haben. Vorhaben können als Einzelprojekte oder als Verbundprojekte durchgeführt werden.
Zuwendungen zu Vorhaben mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von über 1 Mio. Euro werden nur nach Vorlage einer Machbarkeitsstudie gewährt.
Bevorzugt gefördert werden Vorhaben, an denen konkreter Bedarf auf Seiten der Wirtschaft besteht.
Die vergabe- und beihiferechtlichen Bestimmungen (Textziffer III.2 und II.2.4 der Richtlinie) sind einzuhalten.
Wie sind die Konditionen?
Die Förderung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form der Anteilsfinanzierung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Richtlinie des Landes Hessen zur Stärkung von Forschung, technischer Entwicklung, Transfer und Innovation (StAnz.31/2017) vom 31.07.2017.
Rechtliche Hinweise
Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung aus diesem Programm besteht nicht.
Der Förderung liegen zugrunde:
- Richtlinie des Landes Hessen zur Stärkung von Forschung, technischer Entwicklung, Transfer und Innovation (StAnz.31/2017) vom 31.07.2017
- Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ (2014/C198/1)
- Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und 1303/2013 (EFRE-Verordnung)
- sowie die dazugehörigen Durchführungsverordnungen (EU)
- Landeshaushaltsordnung des Landes Hessen (LHO) und Anlage 2 zu § 44 (ANBest-P)
- Vergabevorschriften
Wer sind die Kooperationspartner?
Einzelvorhaben und Verbundprojekte mehrerer Hochschulen sind möglich.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der WIBank – Standort Wiesbaden in schriftlicher Form und online über das Kundenportal der WIBank zu stellen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antragsteller reicht den Förderantrag in elektronischer und Papierform ein. Weitere Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Kundenportal.
Siehe hierzu auch die Hinweise in der Richtlinie des Landes Hessen zur Stärkung von Forschung, technischer Entwicklung, Transfer und Innovation (StAnz.31/2017) vom 31.07.2017 (Textziffer VI Verfahren).
Für Ausgaben der Hochschulen für ihr durch Landesmittel finanziertes Personal sind zusätzlich zum Projektantrag, in welchem die Zusätzlichkeit des Vorhabens bzw. der Aufgabenerfüllung im Projekt darzustellen ist, insbesondere folgende Dokumente einzureichen:
Antragstellung:
- Abordnungsverfügung: Kopie der schriftlichen Abordnung je Hochschul-Mitarbeiter inkl. Einsatzzeit, Projektbezeichnung, Tätigkeit im Projekt, Stellenumfang und Eingruppierung/Besoldung und Erläuterung der Projekttätigkeit je Mitarbeiter (siehe Art und Umfang der Förderung im Abschnitt I.4). Die eingesetzten Personen müssen im Rahmen ihrer tariflichen Eingruppierung tätig werden.
- Bei Lehrdeputatsreduzierung: Kopie der Lehrdeputatsreduzierung je Hochschulprofessor (Zeitraum, Stunden, etc.) sowie Beschreibung, wie der Ersatz der durch die Lehrdeputatsreduzierung freigewordenen Lehrstunden geregelt wird.
- Übersicht über das in der Maßnahme beschäftigte Personal (Plandaten).
Im Rahmen der Nachweispflicht der Personalausgaben sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen:
- Übersicht über das in der Maßnahme beschäftigte Personal (Istdaten).
- Bei prozentual (d.h. konstant bzw. regelmäßig) oder anteilig (d.h. stundenweise bzw. unregelmäßig) im Projekt beschäftigten Personen ist eine Stundenaufzeichnung zu führen. Der Nachweis über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ist jeweils vom Mitarbeiter und der Projektleitung zu unterzeichnen. Diese Regelung gilt nicht für neu, nur für das Projekt eingestellte, prozentual (d.h. konstant bzw. regelmäßig) beschäftigte Projektmitarbeiter.
- Vorlage der Lohnjournale/Gehaltsabrechnungen.
- Bei Lehrdeputatsreduzierung: Kopie der Lehrdeputatsreduzierung je Hochschulprofessor (Zeitraum, Stunden, etc.), wenn bei Antragstellung noch nicht vorgelegen.
- Nachweis über den Ersatz, der durch die Lehrdeputatsreduzierung freigewordenen Lehrstunden bzw. über die Sicherstellung der Erfüllung der Lehrverpflichtungen. Letzterer Nachweis ist bis spätestens zum ersten Mittelabruf beizubringen.
Ansprechpartner
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Rheinstr. 23-25
65185 Wiesbaden
Tel.: 0611/ 32-0
Die operative Umsetzung erfolgt durch die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) als bewilligende Stelle.
Downloads
Förderrichtlinie
Die Antragstellung und Projektbearbeitung für den ESF und EFRE in Hessen erfolgt über das Kundenportal. Zur Nutzung des Kundenportals sind folgende technische Voraussetzungen zu erfüllen: Verwendung des Internet Explorers; Aktivierung der Kompatibilitätsansicht für wibank.de; Aktivierung von JavaScript; Verwendung des Adobe Acrobat Readers.
Kundenportal für Förderperiode 2014-2020