Corona Sofort-Kleinbeihilfe für Gastronomiebetriebe
Kleinbeihilfe als Corona-Soforthilfe für Gastronomiebetriebe
Die Neuanschaffung von materiellen Wirtschaftsgütern des Gastronomiebedarfes oder Investitionen, die zur Gewährleistung des Geschäftsbetriebs (z.B. Umbauten) erforderlich und geeignet sind oder die die gastronomische Nutzung in Außenbereichen unterstützen
Dieses Programm kann nicht mehr beantragt werden
Der Förderaufruf ist beendet.
Es können keine Anträge dazu mehr eingereicht werden.
Was wird gefördert?
- Die Neuanschaffung von materiellen Wirtschaftsgütern des Gastronomiebedarfes oder Investitionen, die zur Gewährleistung des Geschäftsbetriebs der Gastronomie (z.B. Umbauten) erforderlich und geeignet sind oder die die gastronomische Nutzung in Außenbereichen unterstützen.
- Der Anschaffungswert (d.h. inklusive eventueller Transport-, Montage- und Anschlusskosten) muss mindestens EUR 2.000 (stets ohne USt) betragen.
- Die Förderung beträgt einheitlich EUR 1.500. Der verbleibende Betrag muss aus den Eigenmitteln des Betriebs erbracht werden.
- Nicht gefördert werden Heizgeräte für den Außenbereich.
- Nicht gefördert wird der Kauf von gebrauchten Geräten.
Wer wird gefördert?
- Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigen und 10 Mio. EUR Jahresumsatz Unternehmen,
- die eine entsprechende Gewerbeanzeige vorweisen können,
- das Gewerbe aktiv betreiben,
- weder insolvent sind noch sich in Liquidation befinden und
- die Speisen und auch Getränke ausgeben.
- Ein Schema zur Ermittlung der Beschäftigen findet sich in den FAQ.
- Die Betriebe müssen dem Hessischen Gaststättengesetz unterliegen. Damit können gemäß §1 Abs. 5 HGastG z.B. Kantinen für Betriebsangehörige nicht gefördert werden.
- Für jede einzelne Betriebsstätte kann ein Antrag gestellt werden.
Welche Voraussetzungen gibt es?
- Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet nach Erhalt eines Zuwendungsbescheids (also noch nicht bei Antragstellung), drei Vergleichspreise vor Anschaffung einzuholen (z. B. per E-Mail oder Internet-Vergleich). Der Nachweis erfolgt mit Vorlage der Angebote im Verwendungsnachweis.
- Die Anschaffung/Auftragserteilung darf erst nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheids erfolgen.
- Es sind Geräte mit nachgewiesen hoher Energieeffizienz und guten Umwelteigenschaften anzuschaffen. Hierzu dient bei Elektrogeräten der Nachweis auf der Rechnung oder der Nachweis mittels Auszug aus dem Produktdatenblatt.
- Nicht-Elektrogeräte benötigen keinen Energienachweis
- Werden mehrere Wirtschaftsgüter angeschafft, muss der Einzelanschaffungspreis jedes Wirtschaftsgutes mehr als 800 Euro (netto) betragen.
- Skonti und Rabatte sind in Anspruch zu nehmen.
- Die Nachweise (Gewerbeanzeige, Rechnung, Produktdatenblatt, Angebote) können in Kopie erbracht werden
Wie sind die Konditionen?
- Für die Gewährung des Zuschusses entstehen keine Bearbeitungsgebühren.
- Die Einreichung des Verwendungsnachweises muss spätestens 3 Monate nach Erhalt des Förderbescheids erfolgen.
Rechtliche Hinweise
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
- Falschangaben können zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
- Unvollständige (bzw. unvollständig ausgefüllte) Anträge werden nicht berücksichtigt.
- Es ist keine Zweckbindung für angeschaffte Wirtschaftsgüter vorgesehen.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
- Sollten mehr Anträge eingehend, als Mittel zur Verfügung stehen, entscheidet das Los.
- Sowohl berücksichtigte, als auch nicht berücksichtigte Antragstellende werden per Mail über das Ergebnis ihres Antrags informiert.
- Berücksichtige Antragstellende erhalten einen Zuwendungsbescheid.