Überbetriebliche Berufsbildungsstätten
Mit der Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten verfolgt das Land Hessen das Ziel, die berufliche Qualifizierung und das Qualifikationsniveau den künftigen Erfordernissen des Arbeitsmarktes anzupassen. Die technische Entwicklung, die Sicherung und Schaffung zukunftssicherer Arbeitsplätze und die Erhöhung der Aus- und Weiterbildungsbereitschaft von KMU sollen damit sichergestellt werden. Ebenso die Weiterentwicklung geeigneter überbetrieblicher Berufsbildungszentren zu Kompetenzzentren.
- Investition in technische Entwicklung
- Weiterentwicklung zu Kompetenzzentren
- investive Vorhaben der beruflichen Bildung
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
- Investitionen in die technische Entwicklung (Modernisierung) überbetrieblicher Berufsbildungsstätten einschließlich der erforderlichen Internate,
- Personal- und Sachkosten bei der Weiterentwicklung geeigneter überbetrieblicher Berufsbildungszentren zu Kompetenzzentren zur Durchführung von Leitprojekten/Modellvorhaben,
- besonders wirtschaftsnahe investive Vorhaben der beruflichen Bildung,
- sonstige nicht investive Vorhaben der beruflichen Bildung, die zu einer Orientierung an Zukunftsfeldern (z. B. Anschluss an Cluster) beitragen.
Wer wird gefördert?
- Träger der überbetrieblichen Berufsbildungsstätten: Körperschaften des öffentlichen Rechts, Gebietskörperschaften sowie juristische Personen des Privatrechts, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind,
- nichtstaatliche, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Träger der überbetrieblichen Berufsbildungsstätten, sofern eine Förderung aus EFRE-Mitteln erfolgt.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Die Vorhaben stehen im Einklang mit den Zielsetzungen des hessischen Operationellen Programms für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2014 bis 2020. Die Vorhaben müssen in Übereinstimmung mit den in der Richtlinie angegebenen Verordnungen der EU über den EFRE stehen.
Darüber hinaus
- leisten sie einen Beitrag zur Verringerung der Umweltbelastungen durch Einführung umweltfreundlicher Technologien.
- werden vorrangig im Land Hessen initiiert.
- Ausnahmen sind zulässig, wenn
- bei einem Standort außerhalb des Landes Hessen der zu erwartende Anteil hessischer Lehrgangsteilnehmer dies vertretbar erscheinen lässt oder
- bei Einrichtungen in Hessen mit einem darüber hinausgehenden Einzugsgebiet sich aus deren Vorhandensein in Hessen besondere Vorteile ergeben.
- muss für eine Förderung aus Mitteln des EFRE der Standort in Hessen liegen und es werden Vorhaben aus den EFRE-Vorranggebieten bevorzugt:
- Regierungsbezirke Kassel und Gießen
- Gemeinde Biblis im Landkreis Bergstraße
- Odenwaldkreis im Regierungsbezirk Darmstadt
- Odenwaldgemeinden des Landkreises Bergstraße (Lautertal, Lindenfels, Fürth, Grasellenbach, Rimbach, Mörlenbach, Birkenau, Wald-Michelbach, Abtsteinach, Gorxheimertal, Hirschhorn, Neckarsteinach)
- Odenwaldgemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg (Modautal, Fischbachtal und Groß-Umstadt).
- wird eine angemessene Eigenleistung sowie die Ausschöpfung aller Möglichkeiten anderweitiger Mitfinanzierung aus öffentlichen Haushalten erwartet,
- ist der Nachweis zu erbringen, dass am bestehenden oder geplanten Standort für das Vorhaben ein gegebener oder zu erwartender regionaler und sektoraler Bedarf besteht.
- ist eine angemessene technische Ausstattung, ausreichende langfristige Auslastung und Nutzung, fachlich und berufspädagogisch qualifiziertes Personal sowie einen einwandfreien Lehrbetrieb seitens des Trägers zu gewährleisten.
- prüfen externe Gutachter die Bedarfsermittlung, Programmplanung, Auslastung, Raum- und Beschaffungsprogramm.
Bei Vorhaben, die nur vom Land Hessen gefördert werden, ist dies i. d. R. die:
Technische Universität Hannover
Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik
Wilhelm-Busch-Straße 18
30167 Hannover
Nicht förderungsfähig sind:
- Laufende Ausgaben (Folgekosten)
- Investitionsvorhaben, wenn deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben geringer sind als die Bagatellgrenzen:
- 50.000 Euro bei Bauvorhaben,
- 10.000 Euro bei Ausstattungsvorhaben
Die Einschaltung der Bauverwaltung (Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen) zur Beratung und Planung von Bauvorhaben ist bei einem Volumen von über 250.000 Euro erforderlich.
Wie sind die Konditionen?
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung.
Bei angemessener Eigenleistung des Zuwendungsempfängers bzw. Maßnahmeträgers von i. d. R. 25 Prozent, mindestens jedoch 10 Prozent in den GRW-Fördergebieten kann die Förderung des Landes:
- für investive Vorhaben in GRW-Fördergebieten die Obergrenze von bis zu 90 Prozent erreichen.
- für Ausstattungsvorhaben, die ein Gesamtvolumen von in der Regel 50.000 Euro nicht überschreiten, bei Alleinförderung des Landes max. 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erreichen. In begründeten Ausnahmefällen kann mit einem höheren Anteil bis 75 Prozent und in GRW-Fördergebieten bis zu 90 Prozent gefördert werden, sofern das Gesamtvolumen 50.000 Euro übersteigt und eine Mitfinanzierung durch andere Zuwendungsgeber nicht zustande kommt.
- bei Vorhaben, bei denen eine Mitfinanzierung durch andere Zuwendungsgeber erfolgt, im Einzelfall im Einvernehmen mit den anderen Zuwendungsgebern festgelegt werden. Der Landesanteil sollte dabei nicht höher sein als der der anderen Zuwendungsgeber.
- bei Vorhaben, die außerhalb des Landes Hessen getätigt werden, bis max. 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.
Bei sonstigen nicht investiven Maßnahmen beträgt der Zuschuss in der Regel 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Rechtliche Hinweise
Richtlinie des HMWEVW zur Hessischen Qualifizierungsoffensive vom 18.05.2016 ist zu beachten.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
- Geplante Vorhaben sind möglichst frühzeitig unter Angabe des voraussichtlichen Volumens dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und parallel bei den Bundesdienststellen (Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) oder Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)) anzuzeigen.
- Projektanzeigen, die Baumaßnahmen von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks vorsehen und ein Ausgabenvolumen von über 250.000 Euro überschreiten, werden dem Ausschuss zur Abstimmung bei Baumaßnahmen der Bildungseinrichtungen des Handwerks (ABB Ausschuss) des Hessischen Handwerkstages (HHT) innerhalb der hessischen Handwerksorganisation vorgelegt. Ein positives Votum des HHT ist eine notwendige Bedingung für den Beginn des förmlichen Antragsverfahrens.
- Ein Planungsgespräch mit allen am geplanten Vorhaben beteiligten Zuwendungsgebern ist durchzuführen. Der Projektträger informiert dabei über den beabsichtigten oder gegebenen Standort, die Ausstattung, die Zahl der vorgesehenen Ausbildungs-, Fortbildungs- und/ oder Internatsplätze einschließlich der zu vermittelnden Berufsbildungsinhalte.
- Die Einschaltung der Bauverwaltung (Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen) zur Beratung und Planung von Bauvorhaben ist bei einem Volumen von über 250.000 Euro erforderlich.
- Die Anträge sind vor Beginn des Investitionsvorhabens elektronisch über das Kundenportal der WIBank zu stellen und einfach unterschrieben, bei Bauvorhaben in fünffacher Ausfertigung der WIBank über den jeweiligen Spitzenverband auf Landesebene einzureichen.
Teil des Antrags sind
- das Projektkonzept,
- der Beschaffungsplan,
- die Kostenschätzung des Architekten (Baumaßnahmen),
- die Erklärung zur wirtschaftlichen Tätigkeit,
- ggf. drei Vergleichsangebote.
Downloads
Förderrichlinie
Merkblätter
Weg zur Förderung
Projektanzeige bei HMWEVW, BIBB oder BAFA.
Planungsgespräch mit Projektträger und allen Zuwendungsgebern.
Antragsstellung über Kundenportal der WIBank.
Die Antragstellung und Projektbearbeitung für den ESF und EFRE in Hessen erfolgt über das Kundenportal. Zur Nutzung des Kundenportals sind folgende technische Voraussetzungen zu erfüllen: Verwendung des Internet Explorers; Aktivierung der Kompatibilitätsansicht für wibank.de; Aktivierung von JavaScript; Verwendung des Adobe Acrobat Readers.
Kundenportal für Förderperiode 2014-2020