Betriebliche Investitionen (GRW)
Betriebliche Investitionen (Einzelbetriebliche Förderung)
Insbesondere KMU können eine Förderung von betrieblichen Investitionen beantragen.
- Verbesserung der Arbeitsplatzsituation
- Förderung von betrieblichen Investitionen
- Projektförderung als Anteilsfinanzierung
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
Gefördert werden volkswirtschaftlich besonders förderungswürdige gewerbliche Investitionen, die geeignet sind, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer zu erhöhen.
Zuwendungsfähig sind Investitionen insbesondere von KMU in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit
- der Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
- der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
- der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
- der grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte.
Ferner wird auch der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte gefördert, sofern diese geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht.
Näheres regeln u. a. die Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der regionalen Entwicklung i. v. m. dem Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW).
Besonders förderungswürdig sind Investitionen, die in besonderem Maße zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und damit zu einer Verbesserung der Chancengleichheit sowie zu einer ressourceneffizienter Produktion und Kreislaufwirtschaft und/oder zur Verminderung von CO2-Emissionen beitragen. Das gleiche gilt für Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Mit dem Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden.
Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Antragsstellers erfordern. In der zu fördernden Betriebsstätte müssen Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die überwiegend, d. h. zu mehr als 50 Prozent des Umsatzes, regelmäßig überregional abgesetzt werden (siehe auch Positivliste, Anhang 8 des Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“).
Der Eigenbeitrag des geförderten Unternehmens zur Finanzierung des Investitionsvorhabens aus Eigen- oder Fremdmitteln muss mindestens 25 Prozent betragen. Dieser Mindestbetrag darf keine öffentlichen Finanzierungshilfen enthalten.
Wie sind die Konditionen?
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und/oder als rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben gewährt. Sie beträgt abhängig von dem Fördergebiet und der Größe des Unternehmens zwischen 10 Prozent und bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben.
Sofern weitere öffentliche Fördermittel für dasselbe Vorhaben in Anspruch genommen werden, wird deren Subventionswert auf den Förderhöchstsatz und/oder den Beihilfehöchstbetrag angerechnet. Der jeweils zulässige Höchstwert darf nicht überschritten werden.
Landesmittel werden in der Regel als rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Rückzahlung erfolgt in einer Summe nach zehn Jahren beginnend mit der ersten Auszahlung für das geförderte Investitionsvorhaben.
Rechtliche Hinweise
Die Gewährung einer Zuwendung erfolgt nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) oder nach der De-minimis-Verordnung.
Rückzahlbare Zuschüsse werden in voller Höhe als Beihilfe bei der Subventionswertberechnung berücksichtigt, solange keine von der EU-Kommission genehmigte Methode zur Berechnung des Beihilfewerts vorliegt.
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen schriftlich und elektronisch (über das Onlineportal der WIBank) zu stellen.
Bei Antragstellung ist das Einverständnis mit der Veröffentlichung aller erforderlicher Angaben zum Zwecke der Transparenz der Fördermaßnahmen zu erklären.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es zielführend ist, bei Interesse an einer solchen Förderung mit unseren Ansprechpartnern eine Vorabstimmung durchzuführen. Wir bitten Sie, diese Möglichkeit zu nutzen.
Ansprechpersonen / Kontakt bei der WIBank
Herr Dieter Billing
Tel.: +49 (561) 706-7731
E-Mail: dieter.billing@wibank.de
Herr Christian Hottenroth
Tel.: +49 (561) 706-7718
E-Mail: christian.hottenroth@wibank.de
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Merkblätter
Weg zur Förderung
Anträge sind einzureichen über das Kundenportal.
Antragsprüfung durch die WIBank.
Ggf. Bewilligung mittels Zuwendungsbescheid durch die WIBank.
Die Antragstellung und Projektbearbeitung für den ESF/EFRE sowie entsprechende Landesprogramme in Hessen erfolgt in der Förderperiode 2021 - 2027 über ein neues Kundenportal. **Es ist nicht identisch mit dem ESF/EFRE Kundenportal für die Förderperiode 2014 - 2020.** Zur Nutzung des Kundenportals sind folgende technische Voraussetzungen zu erfüllen: Verwendung eines aktuellen Browsers; Aktivierung von JavaScript; Verwendung des Adobe Acrobat Readers. Bei technischen Problemen mit dem Kundenportal wenden Sie sich bitte an den Support. Diesen erreichen Sie direkt unter 069/9132-6299 oder per Mail: support.kundenportal@wibank.de.
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