Weidetierschutz
Weidetierschutz – Schutz vor Schäden durch ansässige Wölfe und Schadensausgleich bei Nutztierrissen in Hessen
Der Weidetierschutz ist ein Förderinstrument zur Unterstützung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung durch Weidetierhaltung und die Verringerung von Konflikten zwischen dem Wolf und der Weidetierhaltung.
- Förderung von Investitionen als Präventionsmaßnahmen und laufenden Betriebsausgaben
- Sicherstellung eines ausreichenden Herdenschutzes
- Investive Förderung zum Schutz vor Wölfen
In Kooperation mit:
Was wird gefördert?
Der Weidetierschutz soll eine nachhaltige Landbewirtschaftung durch Weidetierhaltung unterstützen und Konflikte zwischen dem Wolf und der Weidetierhaltung verringern. Dies erfolgt durch eine Förderung von Investitionen und der laufenden Unterhaltung von Maßnahmen des erhöhten Weidetierschutzes. Ziel ist, den Weidetierbestand auf einem – im Vergleich zur bundesweiten Bestandsentwicklung – stabilen oder erhöhten Niveau zu halten.
Förderfähig sind Investitionen und zusätzliche laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung. Hierunter fallen Schafe und Ziegen; Rinder, Hauspferde und Esel bis zu einem Lebensalter von einem Jahr oder kleinrahmige Rassen mit einer Widerristhöhe bis max. 112 cm im ausgewachsenen Zustand; Gatterwild, Lamas und Alpakas.
Der Umfang der förderfähigen Zäune, Zaunelemente, Materialien und Herdenschutzhunde richtet sich nach der jeweiligen Herde- oder Gruppengröße und wird jeweils für den Einzelfall nach fachlichen, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechenden Kriterien festgelegt.
Eine Förderung für Rinder, Hauspferde und Hausesel mit einer Widerristhöhe bis max. 112 cm, sowie für Gatterwild (ausgenommen Damwild) fällt unter die Regelungen der De-minis-Verordnung.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden
- Betriebsinhaber/innen mit einer Betriebsstätte in Hessen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, mindestens 10 der oben genannten landwirtschaftlichen Nutztiere in Weidehaltung halten und den Betrieb selbst bewirtschaften, sowie
- andere Landbewirtschafter/innen (mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden), sofern die Haltung der oben genannten landwirtschaftlichen Nutztiere in Weidehaltung der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege, dem Erhalt tiergenetischer Ressourcen oder dem Hochwasser- und Küstenschutz dient. Förderfähig sind ausschließlich Weideflächen, welche in Hessen liegen.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Für die Weidehaltung von Schafen, Ziegen und Gatterwild gilt eine landesweite Antragsberechtigung.
Für die weiteren oben genannten Nutztiere besteht eine Antragsberichtung, sofern einer der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Der Zuwendungsempfänger hat – bei Einhaltung der guten fachlichen Praxis – einen durch das Wolfszentrum Hessen (WZH) amtlich bestätigten Schaden an einem Nutztier erlitten.
- Für Rinder, Hauspferde und Hausesel bis zu einem Lebensalter von einem Jahr oder kleinrahmige Rassen mit einer Widerristhöhe bis max. 112 cm im ausgewachsenen Zustand sowie Lamas und Alpakas wird die Förderberechtigung auf Ereignisgebiete begrenzt. Die Ereignisgebiete werden vom WZH ausgewiesen, fortlaufend aktualisiert und sind auf der Internetseite des WZH veröffentlicht. Es gelten jeweils die dort veröffentlichten Gebiete.
Die Anschaffung von Herdenschutzhunden wird nur gefördert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es sind wolfsabweisend eingezäunte Schafe- und Ziegenhaltungen vorhanden.
- Es liegt ein durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium anerkannter Sachkundenachweis des Tierhalters bzw. der Tierhalterin vor.
- Die individuelle Tauglichkeit eines zu Schutzzwecken eingesetzten Hundes als Herden-schutzhund muss durch ein vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium anerkanntes Zertifikat bzw. Prüfungszeugnis überprüfbar nachgewiesen sein.
- Der Herdenschutzhund muss grundsätzlich aus einer Arbeitslinie stammen (beide Elterntiere waren nachweislich im Herdenschutz eingesetzt).
- Je Schaf- und Ziegenhaltung werden mindestens 200 Schafe und/oder Ziegen gehalten. Unter besonderen Umständen (z.B. besondere Geländegestaltung, Haltung von zertifizierten Nutztieren, gefährdete Nutztierrassen) kann die Grenze von der Bewilligungs-stelle auf mindestens 50 Nutztiere abgesenkt werden.
- Es sind grundsätzlich mindestens zwei Herdenschutzhunde zu halten. Ab einer Herden-größe von 100 Schafen/Ziegen ist für jede weitere angefangene Einheit von 100 Tieren im Regelfall ein zusätzlicher Herdenschutzhund förderfähig.
- Für die Anschaffung von Welpen kann nur dann eine Zuwendung gewährt werden, wenn durch den Hundehalter ein Nachweis über die eigene Befähigung zur Ausbildung der Herdenschutzhunde erbracht wird oder wenn ein für die Herdenschutzhund-Aus-bildung zugelassener Betrieb mit der Ausbildung beauftragt wird.
- Der Herdenschutzhund muss mit einem Transponder (Chip) gekennzeichnet sein.
- Für den Herdenschutzhund muss eine allgemeine tierärztliche Gesundheitsbescheinigung vorgelegt werden.
- Ab dem 01.06.2025 werden grundsätzlich nur Herdenschutzhunde gefördert. Die aus einer Hüftdysplasie- und Ellenbogendysplasiefreien Zucht stammen. Ein Nachweis der Elterntiere ist bei Antragstellung mit einzureichen. Alternativ kann ohne Nachweis der Elterntiere auch der Nachweis des negativen Befundes des jeweiligen Herdenschutz-hundes eingereicht werden.
Die Förderung des Sachkundenachweis und der Eignungsprüfung von Herdenschutzhunden ist möglich, wenn folgende beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es sind wolfsabweisend eingezäunte Schaf- und Ziegenhaltungen vorhanden.
- Je Schaf- und Ziegenhaltung werden mindestens 200 Schafe und/oder Ziegen gehalten. Unter besonderen Umständen (z.B. besondere Geländegestaltung, Haltung von zertifizierten Zuchttieren oder gefährdeten Nutztierrassen) kann die Grenze von der Bewilligungsstelle auf mindestens 50 Nutztiere abgesenkt werden.
Die Schutzmaßnahmen müssen notwendig und angemessen sein.
Wie sind die Konditionen?
Art und Höhe der Zuwendung – Präventionsmaßnahmen
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung in Höhe von bis zu 85 % der Nettoausgaben gewährt. Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger können in Verbindung mit den Präventionsmaßnahmen mit bis zu 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, berücksichtigt werden. Die Summe der Zuwendungen darf die Summe der tatsächlichen Ausgaben nicht überschreiten.
Auf die genannten Höchstsätze sind andere nationale und unionsweite Zahlungen, die dem betreffenden Zuwendungszweck dienen, anzurechnen.
Zuwendungsempfänger/innen haben deshalb im Antragsverfahren alle für den betreffenden Zuwendungszweck erhaltenen, beantragten oder beabsichtigten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstige geldwerte Leistungen Dritter zu benennen. Die Zuwendungen dürfen nicht zu einer Überfinanzierung des Vorhabens führen.
Sofern das jährliche Antragsvolumen für die Präventionsmaßnahmen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt, erfolgt die Vergabe in der Reihenfolge des Eingangs förderfähiger und vollständiger Anträge, bis die zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht sind. Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium kann hierbei eine Priorisierung vulnerabler Gruppen vornehmen (grundsätzlich Schafe, Ziegen, Gatterwild sowie von Wolfsübergriffen bedrohte Betriebe bzw. Gebiete).
Die Zuwendungen sind auf maximal 30.000 Euro pro Jahr und Zuwendungsempfänger begrenzt. Zuwendungen unter 200 Euro werden nicht gewährt.
Für eine Förderung von Präventionsmaßnahmen gelten folgende Zweckbindungsfristen:
- 7 Jahre bei ortsfesten Zäunen nebst Zubehör
- 5 Jahre bei mobilen Zäunen
- 5 Jahre bei Herdenschutzhunden, ab dem Zeitpunkt der Einsatzfähigkeit
Art und Höhe der Zuwendung – Laufende Betriebsausgaben
Die Zuwendungen werden als Zuschüsse für einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren bei mobilen Zäunen und bei Herdenschutzhunden sowie sieben Jahren bei Festzäunen in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die jährliche Zuwendung für die laufenden Betriebsausgaben beträgt bis zu
- 1.230 Euro je Kilometer mobilen Zaun für wolfsabweisende Zäune bei Schafen und Ziegen (alternativ kann eine Pauschale in Höhe von 760 Euro je km Mobilzaun beantragt werden)
- 620 Euro je Kilometer mobilen Zaun für wolfsabweisende Zäune bei Rindern, Hauspferden und Hauseseln bis zu einem Lebensalter von einem Jahr oder kleinrahmige Rassen mit einer Widerristhöhe bis max. 112 cm im ausgewachsenen Zustand; Gatterwild, Lams und Alpakas
- 235 Euro je Kilometer feststehender Elektrozaun
- 1.920 Euro je Herdenschutzhund
Die Zuwendung bezieht sich auf die über die Richtlinie Weidetierschutz geförderten Zäune und Herdenschutzhunde. Alternativ kann eine Förderung von laufenden Betriebsausgaben erfolgen, wenn die im Betrieb befindlichen Herdenschutzhunde den Anforderungen der Richtlinie Weidetierschutz entsprechen. Dies wird im Einzelfall von der zuständigen Bewilligungsstelle geprüft.
Die Zahlung der laufenden Betriebsausgaben ist auf maximal 450 Euro pro Hektar beweidete Fläche und Jahr begrenzt. Zuwendungen unterhalb von 200 Euro werden nicht gewährt.
Wer sind die Kooperationspartner?
- Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
- Die hessischen Landkreise, hier die für die Landwirtschaft zuständigen Fachdienste und Ämter
- Wolfszentrum Hessen (WZH)
- Regierungspräsidien (RP)
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Eine Antragstellung wird voraussichtlich ab dem 17.02.2025 möglich sein.
Die Antragstellung kann beim Landratsamt des hessischen Landkreises, in dem die antragstellende Person bzw. der Betrieb ihren/seinen steuerlichen Sitz hat, erfolgen. Für die Beantragung von Zuwendungen für Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gibt es keine Antragsfrist. Die Zuwendung zur Deckung laufender Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf muss bis zum 01.10. gestellt werden, damit die Betriebsausgaben der kommenden 5 Jahre bzw. 7 Jahre bei Festzäunen, beginnend am 01.01. des Folgejahres, berücksichtigt werden. Eine Auszahlung der laufenden Betriebsausgaben muss dann jeweils bis spätestens 31.03. nach Ablauf eines Verpflichtungsjahres (31.12.) bei der zuständigen Bewilligungsstelle beantragt werden.
Downloads
Weg zur Förderung
Download und Ausfüllen des Papierantrages
Antragsabgabe in der Bewilligungsstelle